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2.9 Dauernde Einbuße der Beweglichkeit
Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 kann das Landratsamt oder die Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt eine sogenannte "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" feststellen. Dies bedeutet, dass die betroffene Person in ihrer Fähigkeit, sich körperlich zu bewegen, beeinträchtigt ist.
Eine dauernde Einbuße kann auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruhen oder aufgrund der Schädigung von inneren Organen (zum Beispiel bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30) beziehungsweise Sinnesorganen (zum Beispiel bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30) eintreten.
Diese Einstufung ermöglicht die Inanspruchnahme eines Freibetrages bei der Einkommensteuer.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
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(Kapitel in Amt24)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.