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2.7 Rundfunk­gebühren­pflicht-Befreiung 
Merkzeichen RF


Die folgenden Personengruppen erfüllen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr:

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 allein aufgrund der Sehbehinderung
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres nicht nur vorübergehenden Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können, beispielsweise:
    • Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) – bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mithilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können
    • Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckender Lungentuberkulose

DETAILS:

  • Befreiung von der Rundfunkgebühr
  • Ermäßigung der Telefongebühr
    (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)

Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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