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2.7 Rundfunkgebührenpflicht-Befreiung
Merkzeichen RF
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
Die folgenden Personengruppen erfüllen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr:
- Blinde oder nicht nur vorübergehend Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 allein aufgrund der Sehbehinderung
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres nicht nur vorübergehenden Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können, beispielsweise:
- Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) – bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mithilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können
- Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckender Lungentuberkulose
DETAILS:
- Befreiung von der Rundfunkgebühr
- Ermäßigung der Telefongebühr
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
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