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Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Amtliche Feststellung und E...-> 2.3 Blindheit
2.3 Blindheit 
Merkzeichen Bl


Für blinde Menschen gilt das Merkzeichen Bl. Blind ist, wem das Augenlicht völlig fehlt. Als blind werden auch Menschen eingestuft, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt. Auch wenn andere Störungen des Sehvermögens vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind, wird das Merkzeichen Bl vergeben.

Als blind gelten auch Personen, deren Sehrinde völlig ausgefallen ist (Rindenblindheit). Bei visueller Agnosie oder anderen gnostischen Störungen wird hingegen nicht von Blindheit ausgegangen. Visuelle Agnosie und andere gnostische Störungen liegen vor, wenn das Sehorgan (das heißt Auge, Sehnerv, Sehbahn, Sehzentrum) zwar intakt ist, die oder der Betroffene das Gesehene aber im Gehirn nicht verarbeiten kann.

Bei den folgenden Fallgruppen liegt eine Sehbehinderung (Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger) nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft vor:

  • bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben
  • bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben
  • bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben
  • bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste von 50 Grad unberücksichtigt bleiben
  • bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50-Grad-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist
  • bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30 Grad Durchmesser besitzt
  • bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht

HINWEIS: Mit dem Merkzeichen Bl sind stets auch die Merkzeichen G, Merkzeichen B, Merkzeichen H und Merkzeichen RF verbunden.


TIPP: Für Menschen mit dem Merkzeichen Bl besteht sowohl Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ohne Entrichtung des Eigenanteils) als auch auf eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung werden zudem Parkerleichterungen gewährt und in den meisten sächsischen Gemeinden eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt. Außerdem steht unter bestimmten Voraussetzungen im Freistaat Sachsen das Landesblindengeld als finanzielle Unterstützung zur Verfügung.


DETAILS:

  • Mobilität im öffentlichen Personennahverkehr
    (Kapitel in Amt24)
  • Befreiung von der Hundesteuer
  • Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche
  • Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen beantragen
  • Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte
    (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)


Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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