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1. Art und Schwere der Behinderung
"Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch)
Es wird unter anderem zwischen folgenden Behinderungsarten unterschieden:
- Anfallsleiden/Epilepsie
- Blindheit und Sehbehinderungen
- chronische und innere Erkrankungen
- geistige Behinderung
- Hörschädigung
- Lernbehinderung
- Schädigung der Gliedmaßen
- Schädigung des Skelettsystems
- seelische Behinderungen
- Suchtkrankheiten
Die Schwere einer Behinderung richtet sich nach ihrem Grad und wird auch in dieser Form klassifiziert.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Amtliche Feststellung und Einstufung
(Kapitel in Amt24)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.