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Bevor Sie ein Grundstück oder Anwesen erwerben, sollten Sie sich zunächst informieren, ob die Immobilie überhaupt in der von Ihnen geplanten Art und Weise nutzbar ist. Auskunft geben der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Die Bebauungs- und Flächennutzungspläne liegen bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur Einsicht aus.
DETAILS:
- Einsicht in der Bebauungsplan
- Einsicht in den Flächennutzungsplan
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
- Flächennutzungsplan
- Bebauungsplan
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Aus dem Plan kann beispielsweise abgelesen werden, wo im Gemeinde- oder Stadtgebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen geplant sind. In der dazugehörenden Begründung werden die Ziele der Planung und die Darstellungen des Flächennutzungsplans erklärt. Der Flächennutzungsplan bildet jedoch keine unmittelbare und ausschließliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens.
Bebauungsplan
Im Bebauungsplan ist durch Zeichnung und Textteil festgesetzt, ob und in welcher Weise die Grundstücke bebaubar sind. Sie finden beispielsweise folgenden Festsetzungen:
- Art und Maß der baulichen Nutzung
- zulässige Anzahl der Geschosse
- zulässige Dachform
In der dazugehörigen Begründung werden die Ziele der Planung sowie die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dargelegt.
Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Liegt Ihr Grundstück in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, muss sich Ihr Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Bebaubarkeit eines Grundstückes
(Kapitel in Amt24)
Befinden sich auf dem Grundstück bereits Gebäude oder andere bauliche Anlagen, sollten Sie aus eigenem Interesse klären, ob diese rechtmäßig errichtet wurden. Wenden Sie sich dazu an die Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt beziehungsweise bei der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.