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Auf das Einkommen natürlicher Personen wird in Deutschland Einkommensteuer erhoben. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Ihr unterliegen die in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) erzielten Einkünfte aus:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbstständiger Arbeit
- nicht selbstständiger Arbeit
(selbständige / nichtselbständige Arbeit nach § 18 / § 19 Einkommensteuergesetz) - Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung sowie
- die sonstigen in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften)
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Einkommensteuer (Begriff)
Bundesministerium der Finanzen
Das deutsche Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen zwei Formen der Steuerpflicht, der unbeschränkten und der beschränkten Einkommensteuerpflicht.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland
Wenn Sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, so sind Sie hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bedeutet, dass Sie alle Ihre Einkünfte, ganz egal ob Sie diese im Inland und / oder Ausland erzielt haben, in Deutschland versteuern müssen (Welteinkommensprinzip).
Beschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland
Haben Sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sind Sie beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie in Deutschland bestimmte inländische Einkünfte haben. Das heißt, Sie müssen in Deutschland lediglich diese Einkünfte (zum Beispiel aus einem Arbeitsverhältnis) versteuern.
Unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besteht in Deutschland aber eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
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für das ins Ausland entsandte Personal deutscher Staatsangehörigkeit, das zu einer inländischen (deutschen) juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen (deutschen) öffentlichen Kasse erhält.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Person in dem Staat ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts lediglich zu einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. Diese sogenannte "erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht" gilt auch für die zum Haushalt gehörenden Angehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.
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auf Ihren Antrag hin, wenn Sie nahezu Ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen
Dies setzt voraus, dass mindestens 90 Prozent Ihrer Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen, oder wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte – für die Jahre bis 2007 – den absoluten Grenzbetrag von EUR 6.136 nicht übersteigen beziehungsweise – für die Jahre ab 2008 – den absoluten Grenzbetrag nicht übersteigen, der dem sogenannten Grundfreibetrag entspricht:
- 2008: EUR 7.664
- 2009: EUR 7.834
- 2010 bis 2012: EUR 8.004
- 2013: EUR 8.130
- ab 2014: EUR 8.354
Der absolute Grenzbetrag muss gegebenenfalls nach den Verhältnissen Ihres Wohnsitzstaates auf ¾, ½ oder ¼ gekürzt werden. Die Höhe Ihrer ausländischen Einkünfte müssen Sie durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachweisen.
Ausländische Einkünfte / Einkommensteuerpflichtig im Ausland
Haben Sie ausländische Einkünfte und sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, werden diese Einkünfte in Deutschland
- in den Gesamteinkünften erfasst (gegebenenfalls unter Anrechnung der ausländischen Steuer) oder
- nur in die Ermittlung des progressiven Steuersatzes einbezogen, der auf die übrigen Einkünfte anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt).
Beispiel: Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind.
Sie sind dagegen in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig, unterliegen Ihre gesamten Einkünfte nicht dem deutschen Steuerrecht.
Informieren Sie sich, welches Steuerrecht in Ihrem ausländischen Wohnsitz- oder Tätigkeitsland gilt und inwiefern Ihre Einkünfte diesem unterliegen. Auskünfte dazu erhalten Sie bei den jeweiligen Landesvertretungen oder Finanzministerien.
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Internationales Steuerrecht
Bundesministerium für Finanzen -
Vertretungen anderer Staaten in Deutschland
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland
Doppelbesteuerungsabkommen
Mit Hilfe der sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen werden steuerrechtliche Ansprüche zwischen den jeweiligen Staaten geregelt. Auf diese Weise soll eine eventuelle Doppelbesteuerung für ein und dieselben Einkünfte vermieden werden.
Sie sollten sich nach bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ihrem ausländischen Wohnsitz- oder Tätigkeitsstaat erkundigen.
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Doppelbesteuerungsabkommen
Bundesfinanzministerium
Veranlagung zur Einkommensteuer / Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuer wird in Deutschland grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der oder die Steuerpflichtige in diesem Jahr bezogen hat. Das Veranlagungsverfahren wird regelmäßig durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die von ihm in dem betreffenden Jahr bezogenen Einkünfte in Gang gesetzt (Einkommensteuererklärung).
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Was, Wie, Wo? – Rund um die Einkommensteuererklärung
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen, durch den Steuerabzug grundsätzlich als abgegolten.
Steuerabzug bei inländischen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit
Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer auf deren Arbeitslohn bereits im Laufe des Kalenderjahres im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn durch einen lohnsteuerlichen Arbeitgeber* gezahlt wird. Die Lohnsteuer ist mithin eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
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Lohnsteuer (Begriff)
Bundesministerium der Finanzen
Der lohnsteuerliche Arbeitgeber hat die Lohnsteuer zu berechnen, bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. Maßgebend sind dabei grundsätzlich die persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers. In der Regel werden diese im Verfahren "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale" (ELStAM) in einer zentralen Datenbank gespeichert und den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf bereit gestellt.
*) inländischer Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher nach § 38 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
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Erhebung der Lohnsteuer
§ 38 Einkommensteuergesetz (EStG)
ELStAM-Abruf
Beim Eintritt in das Arbeits- / Dienstverhältnis müssen Sie Ihrem Arbeitgeber bestimmte Daten für den Abruf elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitteilen. Benötigt werden einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer, Ihr Geburtsdatum sowie eine Auskunft darüber, ob es sich um Ihr Hauptarbeitsverhältnis oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt (und außerdem bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein dafür festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll).
Bescheinigung für in Deutschland nicht Meldepflichtige
Sie sind Grenzpendler ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, beziehen aber in Deutschland Arbeitslohn? Wenn Sie wie in diesem Beispiel in Deutschland nicht nach § 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und Ihnen keine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt wurde, ist noch keine Teilnahme am ELStAM-Verfahren möglich. Beantragen Sie stattdessen beim Finanzamt, das für die Betriebsstätte Ihres Arbeitgebers zuständig ist, eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 EStG". Diese müssen Sie dann Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Zukünftig soll das Finanzamt die Erteilung einer steuerlichen Identifikationsnummer für in Deutschland nicht meldepflichtige Personen anstoßen können. Zu einem späteren Zeitpunkt werden auch sie am ELStAM-Verfahren teilnehmen können.
Rechtliche Grundlagen
- § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkommensteuerpflicht
- § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) – Umfang der Besteuerung, Einkünfte
- § 25 Einkommensteuergesetz (EStG) – Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 56 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) – Steuererklärungspflicht
- § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) – Progressionsvorbehalt
- § 34c Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- §§ 38 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerabzug vom Arbeitslohn
- § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) – inländische Einkünfte bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
- §§ 50 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) – Sondervorschriften für beschränkt Einkommensteuerpflichtige
- § 8 Abgabenordnung (AO) – Wohnsitz
- § 9 Abgabenordnung (AO) – gewöhnlicher Aufenthalt
Weitere Informationen:
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Steuerklassen (Lohnsteuer)
Amt24-Informationen -
Einkommensteuer – Informationen, Broschüren, Formulare
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen -
Steuerarten
Bundesministerium der Finanzen -
Steuerliches Infocenter
Bundeszentralamt für Steuern -
Interaktiver Lohn- und Einkommensteuerrechner
Bundesministerium der Finanzen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 23.01.2015
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
- Einkommensteuer-Vorauszahlung leisten
Vorauszahlung nach § 37 Einkommensteuergesetz (EStG) - Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuer-Ermäßigung geltend machen
- Elektronische Lohnsteuermerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder ab 18 Jahren
- Elektronische Lohnsteuermerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder ab 18 Jahren
- Elektronische Lohnsteuermerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder unter 18 Jahren...
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
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- Steuererklärung