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Sozialversicherung 

  • Sozialversicherungsausweis
  • EU-Entsendebescheinigung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung

Zur Sozialversicherung gehören:

  • Rentenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Sie bietet materielle Unterstützung bei Krankheit, Arbeitsunfällen und Pflegebedürftigkeit. Auch die Rentenzahlung bei Erwerbsminderung und im Alter wird durch die Sozialversicherung abgedeckt.

Durch die Arbeitslosenversicherung kann materielle Unterstützung bei Arbeitslosigkeit gewährt werden.


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WEITERE INFORMATIONEN:

Sozialversicherungsausweis

Bis Ende 2010 bekam jeder Arbeitnehmer von seinem Rentenversicherungsträger einen Sozialversicherungsausweis. Auf ihm stehen der Name und die Versicherungsnummer. Der Ausweis sollte zum Beispiel der Aufdeckung von Schwarzarbeit dienen und den Missbrauch von Sozialleistungen – beim Arbeitsamt und bei den Krankenkassen – verhindern.

Einige Beschäftigte mussten bis zum 31.12.2008 in den Ausweis ein Lichtbild einkleben und ihn während der Arbeit bei sich führen. Dazu gehörten: Mitarbeiter im Baugewerbe, Schaustellergewerbe und Gebäudereinigungsgewerbe, aber auch Beschäftigte im Gaststättengewerbe und Hotelgewerbe sowie in der Personenbeförderung und Güterbeförderung. Diese Verpflichtung besteht seit dem 01.01.2009 nicht mehr. Dafür hat der Arbeitgeber eine Sofortmeldung abzugeben. Damit die Ermittlungsbehörden in den genannten Wirtschaftsbereichen die Identität der Arbeitnehmer bei Prüfungen leichter feststellen können, müssen die Arbeitnehmer aber ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen.

Seit Januar 2011 ist der Sozialversicherungsausweis in der früheren Form entfallen. Stattdessen erhält jeder Arbeitnehmer lediglich ein Schreiben seines Rentenversicherungsträgers, worin ihm seine Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird.
(Quelle: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de)

EU-Entsendebescheinigung

Werden Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber aus dem europäischen Ausland (Staaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz) nach Deutschland entsandt, müssen Sie Ihre sozialversicherungsrechtliche Entsendebeschäftigung mit dem Formblatt A 1 (EU-Entsende­bescheinigung) dokumentieren. Ihr Arbeitgeber muss diese Bescheinigung grundsätzlich  v o r  jedem beruflichen Auslandsaufenthalt bei Ihrem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger anfordern. Sie erhalten damit den Nachweis, dass für Sie weiterhin die Rechtsvorschriften Ihres Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Dadurch vermeiden Sie Doppelzahlungen für Sozialversicherungs­beiträge sowohl im Entsende- als auch im Beschäftigungsstaat.

Voraussetzung für die Erteilung einer Entsendebescheinigung A 1 ist eine vorübergehende Entsendung, deren voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht übersteigt. Wenn die Entsendung länger als 24 Monate dauern soll, kann im Einzelfall eine Ausnahmevereinbarung geschlossen werden. Über Einzelheiten informiert Sie Ihr zuständiger Sozialversicherungsträger im Entsendestaat.

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Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Leistungen zu Ihrer medizinischen Versorgung. Die Voraussetzungen und der Umfang, in dem die Krankenkasse Leistungen für Sie erbringt, sind gesetzlich festgelegt und daher bei allen Krankenkassen gleich. Zu den Leistungen der Krankenkassen gehören Gesundheitsvorsorge, Krankenbehandlung, Krankengeld, Zahnersatz und medizinische Rehabilitation.

Für einige zusätzliche Leistungen ist der Leistungsumfang den Satzungen der einzelnen Krankenkassen entsprechend unterschiedlich. Das betrifft beispielsweise Angebote der primären Prävention nach §§ 20 ff. SGB V (wie etwa Gesundheitskurse zu Ernährung, Bewegung, Stressbewältigung/Entspannung und Suchtgefahren), alternative Heilmethoden oder Haushaltshilfe.


Sie können Ihre Krankenkasse frei wählen. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist nicht vom Beruf oder der Branche abhängig.

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden direkt von Ihrem Lohn abgezogen.

 

Liegt Ihr Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind Sie nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie müssen Ihren Krankenversicherungsschutz neu regeln:

Entweder versichern Sie sich freiwillig bei Ihrer bisherigen Krankenkasse weiter (Ihre Krankenkasse weist Sie schriftlich darauf hin), oder Sie versichern sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Ihrer Wahl. Lassen Sie sich auch von dieser Kasse im Vorfeld beraten.


Im Krankheitsfall zahlt Ihr Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen Ihren Lohn weiter. Dauert die Krankheit länger, werden die Zahlungen (laut Satzung für die entsprechenden Wahltarife) von der Krankenkasse übernommen.


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Pflegeversicherung

Zuständig für die soziale Pflegeversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichteten Pflegekassen. Die Pflegekassen beraten ihre Versicherten umfassend in allen die Pflegeversicherung betreffenden Angelegenheiten. Außerdem sorgen sie dafür, dass die pflegerische Versorgung Ihrer Mitglieder sichergestellt wird.

Die soziale Pflegeversicherung gewährt seit 1995 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Deren Vorliegen wird vom Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten unabhängigen Gutachtern geprüft.

Sofern Sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, müssen Sie eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.


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Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung hilft Ihnen bei der Bewältigung von gesundheitlichen und materiellen Problemen, wenn diese unmittelbare Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sind. Im Wesentlichen werden folgende Leistungen gewährt:

  • Maßnahmen zur Prävention (Verhütung von Unfällen)
  • Heilbehandlung
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  • Verletztengeld
  • Rente

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung ist Pflicht, wenn Sie sich in einer Ausbildung oder einem Arbeitsverhältnis befinden. Die Versicherungsbeiträge werden vollständig von Ihrem Arbeitgeber übernommen, unabhängig von der Höhe Ihres Arbeitsentgeltes.

Sie sind auch während der Arbeit und auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit versichert.


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Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt ihren Versicherten Renten wegen Alters und bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Darüber hinaus zahlt sie im Falle des Todes der Versicherten Renten an die Hinterbliebenen. Sie ist Teil des gegliederten Sozialversicherungssystems. Sie finanziert sich im Umlageverfahren, das heißt, die Beitragszahler finanzieren die laufenden Renten und erwerben einen Anspruch auf künftige eigene Renten (Generationenvertrag).

Versicherte

In der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet man zwischen Pflicht- und freiwillig Versicherten.

Versicherungspflichtig sind alle Beschäftigten, die ein Arbeitsentgelt erhalten oder sich in Berufsausbildung befinden. Ebenfalls versicherungspflichtig sind einige Selbständige und sonstige Versicherte. Zu den sonstigen Versicherten zählen unter anderem Mütter und Väter während der Zeiten der Kindererziehung, Bezieher von Entgeltersatzleistungen sowie Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten. Den Pflichtversicherten stehen die Nachversicherten gleich. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem ehemalige Beamte, Richter und Zeit- beziehungsweise Berufssoldaten, die aus diesem Dienstverhältnis ohne Versorgungsansprüche ausgeschieden sind.

Leistungen

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung umfassen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen
  • Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung
  • Rente wegen Todes
  • Witwen- oder Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen
  • Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung
  • Leistungen für Kindererziehung

Der Bezug von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung setzt – je nach Leistung – voraus, dass Sie ein bestimmtes Alter erreicht haben, eine Mindestversicherungszeit vorweisen können oder in einem bestimmten Umfang Beitragszahlungen erbracht haben.

Rentenhöhe

Die Höhe der Rente richtet sich nach der Art der Rente und den geleisteten Beiträgen während des Versicherungslebens (Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente).


DETAILS:


WEITERE INFORMATIONEN:

Zusatzversicherung

Zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung ist oft auch eine betriebliche oder private Vorsorge notwendig und empfehlenswert. Informieren Sie sich deshalb auch über Angebote der staatlichen Förderung zur betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, zum Beispiel Riester-Rente.

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Zu Themen der Sozialversicherung informieren Sie Ihr Arbeitgeber, die Versicherungsträger und die Krankenkassen. Wenn Sie eine private Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Rentenversicherung abschließen wollen, berät Sie auch die


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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Stand: 14.02.2014


Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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