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- Wozu brauche ich eine Lohnsteuerkarte?
- Wie lange gilt und wie erhalte ich eine Lohnsteuerkarte?
- Wer stellt meine Lohnsteuerkarte aus?
- Welche Angaben enthält die Lohnsteuerkarte?
- Was tun, wenn die Lohnsteuerkarte verloren geht?
- Wann brauche ich weitere Lohnsteuerkarten?
- Was geschieht nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses?
- Wie kommt die Lohnsteuerkarte zum Finanzamt?
- Keine Lohnsteuerkarte für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
- Überblick: Was ändert sich ab 2011?
- Wo erhalte ich weitere Informationen?
Wozu brauche ich eine Lohnsteuerkarte?
Als Arbeitnehmer müssen Sie vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses Ihrem Arbeitgeber Ihre Lohnsteuerkarte vorlegen. Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer auf Arbeitslohn im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn durch einen inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher ausgezahlt wird. Ihr Arbeitgeber hat die Lohnsteuer aufgrund der Eintragungen auf Ihrer Lohnsteuerkarte zu berechnen, bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen.
Künftig soll die Papierlohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden (Änderungen ab 1. Januar 2011).
Wie erhalte ich eine Lohnsteuerkarte?
Die Lohnsteuerkarte galt bisher für ein Kalenderjahr und wurde von der Gemeinde ausgestellt. Wenn Sie als Arbeitnehmer im Melderegister Ihrer Gemeinde erfasst sind, haben Sie Ihre Lohnsteuerkarte in der Regel unaufgefordert erhalten. Falls Ihnen für das Jahr 2010 noch keine Lohnsteuerkarte übersandt wurde, obwohl Sie eine solche benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
Eine Papierlohnsteuerkarte wird von der Gemeinde letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt.
Wer stellt meine Lohnsteuerkarte aus?
Zuständig für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2010 ist die Gemeinde, in der Sie am 20. September 2009 oder bei Zuzug aus dem Ausland erstmals nach diesem Stichtag mit Ihrer Wohnung gemeldet waren. Bei mehreren Wohnungen ist die Gemeinde der Hauptwohnung zuständig, für Ehegatten gilt die gemeinsame Hauptwohnung. Waren Sie als Ehegatten nicht mit einer gemeinsamen Hauptwohnung gemeldet, wird die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde ausgestellt, in der der ältere Ehegatte am 20. September 2009 mit Hauptwohnung gemeldet war.
Ab 2011 ist für alle Änderungen und Eintragungen das Finanzamt zuständig. Dieses stellt ggf. auch ab diesem Zeitpunkt eine Ersatzbescheinigung aus.
Welche Angaben enthält die Lohnsteuerkarte?
Auf der Lohnsteuerkarte wird von Ihrer Gemeinde Folgendes bescheinigt:
- Ihre Steuerklasse
- die Zahl der Kinderfreibeträge für die unter 18 Jahre alten, im Inland wohnenden Kinder
- Ihre Konfessionszugehörigkeit
- Steuerklassen (Lohnsteuerkarte)
(Serviceportal Amt24) - "Freibeträge für Kinder"
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
Was tun, wenn die Lohnsteuerkarte verloren geht?
Ab dem 1. Januar 2011 ist der Antrag an das Finanzamt zu richten.
- "Ersatzlohnsteuerkarte"
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
Wann brauche ich weitere Lohnsteuerkarten
und wo kann ich diese beantragen?
Ab dem 1. Januar 2011 ist der Antrag an das Finanzamt zu richten.
- "Zweite Lohnsteuerkarte bei Nebenverdienst"
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
Was geschieht mit der Lohnsteuerkarte
nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses?
Endet Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres, hat Ihnen Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte zurückzugeben. Befindet sich die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2009 in Ihrem Besitz, senden Sie diese bitte bis zum 31. Dezember 2010 an Ihr Finanzamt (falls sie nicht ohnehin Ihrer Einkommensteuererklärung beizufügen ist).
Da die Lohnsteuerkarte 2010 weiter gelten soll, ist diese sorgfältig aufzubewahren.
Wie kommt die Lohnsteuerkarte nach Ablauf des Jahres zum Finanzamt?
Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber Ihnen die Lohnsteuerkarte nur noch dann aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies stellt jedoch einen Ausnahmefall dar, da seit dem 1. Januar 2006 alle Arbeitgeber (außer Arbeitgeber, die auschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihrem Privathaushalt beschäftigen) verpflichtet sind, die Lohnsteuerbescheinigung auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Sie als Arbeitnehmer erhalten von Ihrem Arbeitgeber entweder einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder die Daten ebenfalls elektronisch bereitgestellt.
Brauche ich als beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer
eine Lohnsteuerkarte?
Vorübergehend in Deutschland tätige Arbeitnehmer sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich auch nicht länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten.
Beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern werden keine Lohnsteuerkarten ausgestellt. Sie erhalten zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs an Stelle der Lohnsteuerkarte eine so genannte Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. Diese Bescheinigung wird auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers ausgestellt und enthält die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden persönlichen Besteuerungsmerkmale.
Ist ein Arbeitnehmer, dem eine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, beschränkt einkommensteuerpflichtig oder ist er im Laufe dieses Kalenderjahres beschränkt einkommensteuerpflichtig geworden, muss er dies dem Finanzamt unter Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzeigen.
Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu machen.
Überblick: Was ändert sich ab 2011?
Um die Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern bestimmte Informationen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge, Religionszugehörigkeit – Lohnsteuerabzugsmerkmale) Diese bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte enthaltenen Informationen sollen ab dem Jahr 2012 in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt werden (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale – ELStAM). Die Kartonlohnsteuerkarte entfällt.
Lohnsteuerkarte weiter gültig
Ab 2011 werden keine Lohnsteuerkarten mehr versandt. Die Lohnsteuerkarte 2010 bleibt bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens gültig. Die darauf enthaltenen Eintragungen (zum Beispiel Zahl der Kinderfreibeträge beziehungsweise andere Freibeträge) gelten grundsätzlich weiter und werden auch dem Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010 zu diesem Zweck aufzubewahren; sie darf erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens vernichtet werden. Bei einem Arbeitsplatzwechsel im Jahr 2011 händigt der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer aus, der diese dem neuen Arbeitgeber vorzulegen hat.
Änderungen dem Finanzamt melden
Arbeitnehmer sind aber verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen, zum Beispiel Änderung der Steuerklasse III in die Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist.
Eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres jedoch entfallen.
Entspricht ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag im Jahr 2011 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen (zum Beispiel geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags kann beim Finanzamt beantragt werden.
Nach Einführung des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich im Jahr 2012) müssen sämtliche antraggebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Ersatzbescheinigung statt Erstausstellung
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Der Arbeitgeber hat diese Erklärung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zum Lohnkonto zu nehmen.
Ergänzende Angaben
Ab dem Jahr 2012 müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Beginn einer neuen Beschäftigung einmalig ihr Geburtsdatum und ihre IdNr. mitteilen sowie Auskunft geben, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die ELStAM bei der Finanzverwaltung abrufen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber diese Informationen bereits vor, da sie auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 aufgedruckt wurden.
Vereinfachung und Beschleunigung
Durch die elektronische Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt wird das gesamte Lohnsteuerabzugsverfahren erheblich vereinfacht und beschleunigt. Die bisher jährliche Erfassung oder der Abgleich mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Vorjahres sowie die Verwaltung und Vernichtung der Lohnsteuerkarten durch den Arbeitgeber entfallen künftig. Änderungen werden dem Arbeitgeber durch die Änderungsliste angezeigt.
Weniger Behördengänge
Durch die alleinige Zuständigkeit der Finanzämter für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel Steuerklasse, Freibeträge) entfällt der Weg zur Meldebehörde.
Kein Verlust, keine Kosten
Ein möglicher Verlust der bisherigen Lohnsteuerkarte und das Ausstellen einer kostenpflichtigen Ersatzlohnsteuerkarte entfallen.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
MEHR ZUM THEMA RECHTSÄNDERUNGEN:
- ELStAM – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
(Steuerportal / Sächsisches Staatsministerium der Finanzen) - Zum letzten Mal: Lohnsteuerkarte aus Papier
(Bundesministerium der Finanzen)
MEHR ZUM THEMA LOHNSTEUERKARTE:
- "Lohnsteuerkartenänderung – Eintragung von Kindern"
- "Änderung der Lohnsteuerkarte bei Heirat und Scheidung"
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
MEHR ZUM THEMA STEUERN:
- Steuerklassen (Lohnsteuerkarte)
(Serviceportal Amt24) - Steuerportal
(Sächsisches Staatsministerium der Finanzen) - Einkommensteuer
(Bundesministerium der Finanzen / Glossar) - Arbeit und Steuererklärung
(Bundesministerium der Finanzen) - Steuern
(Portal des Bundesministeriums der Finanzen) - Steuerliches Infocenter
(Bundeszentralamt für Steuern) - Abgabenrechner
(interaktives Angebot des Bundesministeriums der Finanzen zur Berechnung der individuellen Steuerschuld)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.