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Wer ist kirchensteuerpflichtig?
Wenn Sie der römisch-katholischen Kirche oder einer der evangelischen Landeskirchen angehören und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, sind Sie in Sachsen kirchensteuerpflichtig.
Die genannten Kirchen haben die Verwaltung ihrer Kirchensteuern auf den Freistaat Sachsen übertragen, so dass die Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer (Landes- beziehungsweise Diözesankirchensteuer) vom Freistaat im Auftrag dieser Kirchen erhoben werden.
Die Zugehörigkeit zu einer der genannten Kirchen wird für Zwecke des Kirchenlohnsteuerabzugs
- als Merkmal für den Kirchensteuerabzug über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Ihrem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt beziehungsweise
- auf entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug vermerkt.
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beginn der Zugehörigkeit folgt. Der Beginn der Zugehörigkeit zu einer der genannten Kirchen richtet sich nach deren Regeln.
Sind Sie aus der Kirche ausgetreten, hat dies auch Folgen für die Kirchensteuererhebung. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.
Steuererhebung (röm.-kath. Kirche / ev. Landeskirchen)
Die Kirchensteuer (Landes- beziehungsweise Diözesankirchensteuer) wird als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie zur Kapitalertragssteuer erhoben. Die Finanzämter ziehen sie für die Kirchen ein.
Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Kirchensteuerbetrag ist die Einkommen-, Lohn- beziehungsweise Kapitalertragsteuer, die nach § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln ist. Die Höhe des Steuersatzes legen die Kirchen durch Kirchensteuerbeschluss fest – in Sachsen beträgt er einheitlich neun Prozent der Einkommen-, Lohn- beziehungsweise Kapitalertragsteuer. Die Kircheneinkommensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung).
Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von EUR 3,60 pro Jahr, EUR 0,30 pro Monat, EUR 0,07 pro Woche und EUR 0,01 pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer unter Beachtung von § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) anfällt.
Besonderheiten gelten für die Kirchenlohnsteuer, wenn die Lohnsteuer nicht nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, sondern nach Pauschsteuersätzen erhoben (pauschaliert) wird.
Kirchenkapitalertragsteuer anderer Kirchen
Für andere Religionsgemeinschaften verwaltet und erhebt der Freistaat Sachsen grundsätzlich keine Kirchensteuern. Eine Ausnahme bildet jedoch die im Steuerabzugsverfahren erhobene Kirchen¬kapitalertragsteuer, wenn Sie im Freistaat Sachsen Kapitalerträge erzielen und einer alt-katholischen, jüdischen und freien Religionsgemeinschaft angehören, die in einem anderen Bundesland ihre Steuererhebung auf die Finanzverwaltung übertragen hat (siehe dazu die Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen). Der Kirchensteuersatz richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (in Bayern und Baden-Württemberg beträgt der allgemeine Kirchensteuersatz acht Prozent, in den übrigen Bundesländern neun Prozent).
Weitere Informationen erteilt Ihnen Ihre Kirchgemeinde oder Ihr zuständiges Finanzamt.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz)
- Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Betriebsstättenbesteuerung zum Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag
- § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) – Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 23.01.2015
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.