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- Arbeitserlaubnis
- Arbeitsvertrag
- Löhne und Gehälter
In Deutschland wird das Arbeitsleben durch verschiedene Bestimmungen geregelt. Das Arbeitsrecht, die Tarifverträge sowie der individuelle Arbeitsvertrag definieren Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Arbeitserlaubnis
Ob Sie eine Arbeitserlaubnis brauchen oder nicht, ist unter anderem davon abhängig, aus welchem Land Sie kommen. Unter welchen Voraussetzungen Sie als Ausländer eine Arbeitserlaubnis benötigen, erfahren Sie in folgendem Kapitel:
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Arbeiten in Deutschland
Amt24-Informationen
Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag besiegelt ein Beschäftigungsverhältnis. Solch ein Vertrag ist formfrei, er kann also mündlich oder schriftlich geschlossen werden.
TIPP:
Bestehen Sie auf eine schriftliche Form, so haben beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – eine höhere Rechtssicherheit.
Folgende Angaben sollte ein Arbeitsvertrag mindestens enthalten:
- Anschrift beider Parteien, die des Arbeitgebers und die des Arbeitnehmers
- Beschreibung der Tätigkeit
- Arbeitsort
- Eintrittsdatum und, bei befristeten Verträgen, die Dauer des Arbeitsvertrages
- Höhe des Lohnes
- Anzahl der Urlaubstage
- vereinbarte Arbeitszeit
- Im Falle einer Probezeit, die Anzahl der Monate (höchstens jedoch sechs Monate)
HINWEIS: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Bei befristeten Arbeitsverträgen trifft dies nur vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums zu.
Löhne und Gehälter
Lohn beziehungsweise Gehalt sollen im Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eindeutig geregelt sein. Dabei ist auf dessen Angemessenheit zu achten.
Wenn der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden ist, gilt dieser. Dabei kann es sich um einen branchenbezogenen oder einen firmenbezogenen Tarifvertrag handeln. Tarifverträge werden zwischen den jeweiligen Arbeitgeberverbänden oder auch einzelnen Arbeitgebern und den Gewerkschaften geschlossen.
Tarifverträge gelten in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber entweder selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied des vertragsschließenden Arbeitgeberverbandes ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft ist oder wenn der geschlossene Arbeitsvertrag Bezug auf einen Tarifvertrag nimmt.
Tarifverträge können für bestimmte Branchen auch für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann gelten Sie für alle Beschäftigten in der jeweiligen Branche und müssen auch von den Arbeitgebern angewandt werden, die nicht Mitglied in dem jeweils vertragsschließenden Arbeitgeberverband sind.
ACHTUNG!
- Die Rechtsnormen eines bundesweit geltenden Tarifvertrages finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen unter den in den Paragrafen 4 bis 6 im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) genannten Voraussetzungen zwingend Anwendung, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 7 AEntG vorliegt. Diese Regelungen gelten immer branchenbezogen.
- Seit dem 1. Januar 2012 gilt eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für die Zeitarbeitsbranche, die für alle in der Branche beschäftigten Arbeitnehmer eine Lohnuntergrenze festlegt.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.