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Arbeiten in Deutschland 

Anerkennung von Abschlüssen

Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben oder Ihren Master gemacht und sind nun auf der Arbeitssuche in Sachsen? Dann können Sie Ihre Abschlüsse anerkennen lassen. Dies hat viele Vorteile für Ihre Bewerbung und sichert eine Ihrer Ausbildung entsprechende Einstufung durch den Arbeitgeber.

DETAILS:

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Selbstständige und Gewerbetreibende

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben wollen und planen, sich selbstständig zu machen, sind Sie dazu verpflichtet, dieses Gewerbe anzumelden. Ausnahmen gibt es nur für Freiberufler und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

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Als Arbeitnehmer bei einem Unternehmen: Wann brauche ich eine Erlaubnis zur Beschäftigung?

Was sie als Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeitsvertrages beachten müssen, erfahren Sie hier:

Zunächst aber ist zu klären, ob Sie eine Erlaubnis zur Beschäftigung brauchen oder nicht:

Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten haben das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, sie dürfen sich eine Arbeit in einem anderen EU-Land suchen und dieser nachgehen. Eine Arbeitsgenehmigung bedürfen sie hierfür nicht. Für Staatsangehörige des neuen EU-Mitgliedsstaates Kroatien gelten jedoch Ausnahmen.

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Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt auch für Staatsangehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (also außer den EU-Staaten noch Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz. Lediglich nach drei Monaten besteht eine Meldepflicht bei einer örtlichen Behörde.

ACHTUNG!
Die Meldepflicht nach drei Monaten bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis. Unabhängig von der Aufnahme einer Arbeit besteht eine Meldepflicht, sobald Sie eine Wohnung in Sachsen beziehen. Dann müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Wohnungsbezug bei der örtlichen Gemeinde anmelden.

DETAILS:

Staatsgehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaaten)

Personen aus sogenannten Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel, der eine Beschäftigungserlaubnis beinhalten muss.

Aufenthaltstitel sind Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Visum, Aufenthaltserlaubnis und Blaue Karte EU sind befristete Aufenthaltstitel und werden für bestimmte Zwecke erteilt.

DETAILS:

Wenn Sie als Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzen, sind Sie zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine Niederlassungserlaubnis ist weder zeitlich noch räumlich beschränkt und enthält keine Nebenbestimmungen.

Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden.

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Ausländische Studierende

Ausländische Studierende, die die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates (Ausnahme: Kroatien) oder der Schweiz besitzen, können uneingeschränkt in Deutschland arbeiten.

Studierende aus dem neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien sowie aus Drittstaaten dürfen maximal 120 Tage beziehungsweise 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken schließt die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an Hochschulen ein. Für solche Beschäftigungen sind keine weiteren Genehmigungen erforderlich.

Für darüber hinaus gehende Beschäftigungen, beispielsweise als Arbeitnehmer in Teilzeit, benötigen Studierende, die nicht einem der EU/EWR-Staaten (Ausnahme: Kroatien) oder der Schweiz angehören, eine Arbeitserlaubnis-EU beziehungsweise eine Aufenthaltserlaubnis, die diese Beschäftigung beinhaltet. Gegebenenfalls muss die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Beschäftigung zustimmen. In der Regel gilt jedoch, dass Studierende hauptsächlich wegen des Studiums sich in Deutschland aufhalten. Eine Beschäftigungserlaubnis wird daher kaum erteilt.

DETAILS:

Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit

Damit Ausländer einen Aufenthaltstitel erhalten, der die Beschäftigungserlaubnis beinhaltet, wird häufig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Diese wird durch die Ausländerbehörden eingeholt.

HINWEIS: Es gibt auch Beschäftigungen, die ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden können.

ACHTUNG!
In manchen Fällen, in denen keine Zustimmung erforderlich ist, müssen Arbeitgeber die Beschäftigung anzeigen. Das heißt, bevor der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nachgeht, muss die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) informiert worden sein. Bitte informieren Sie sich direkt bei dem zuständigen Team der ZAV über die Bestimmungen im Besonderen.

Für dauerhaft in Deutschland wohnende Ausländer kann eine Zustimmung erteilt werden, die keine weiteren Beschränkungen kennt. Dies ist beispielsweise der Fall für Personen, die in Deutschland aufgewachsen sind und einen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung absolviert haben. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die ZAV oder die Ausländerbehörde.

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Asylbewerber und geduldete Ausländer

Asylbewerber benötigen eine Erlaubnis zur Beschäftigung. Sie können zum Arbeitsmarkt zugelassen werden, sobald sie sich mindestens neun Monate gestattet in Deutschland aufgehalten haben. Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung:

  • einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
  • einer Beschäftigung, die keiner Erlaubnis nach der Beschäftigugnsverordnung bedarf oder
  • einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Nach vierjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung grundsätzlich keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Geduldete Ausländer können unter den oben aufgeführten Voraussetzungen nach einem Jahr erlaubtem, geduldetem oder gestattetem Aufenthalt in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Bei Geduldeten dürfen zudem keine Versagungsgründe vorliegen. Dies ist gegeben, wenn

  • sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können.

Auch sie können nach vierjährigem, ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Erlaubnis zur Beschägtigung erhalten, sofern keine der oben aufgeführten Versagungsgründe vorliegen.

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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 01.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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