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Integrationskurs, Sprach- und Orientierungskurs 

Wenn Sie als Zuwanderer nach Deutschland kommen, können Sie im Rahmen von Integrationskursen die deutsche Sprache und die deutsche Kultur, das Rechtssystem und die Werteordnung kennen lernen.

Integrationskurse

Sprache ist ein Schlüssel für erfolgreiche Integration. Ziel des Integrationskurses ist es, dass Sie sich im Alltag verständigen können und so der deutschen Gesellschaft näher kommen. Der Kurs besteht aus 660 Stunden. Davon sind 600 Stunden ein Sprachkurs; 60 Stunden befassen sich mit Politik und Demokratie, Geschichte, Gesellschaft, Kultur und ähnlichen Themen ("Orientierungskurs").

An den Kosten dafür müssen Sie sich mit EUR 1,20 pro Stunde beteiligen. Erhalten Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe oder sollte Ihnen die Zahlung wegen eines geringen Einkommens besonders schwerfallen, können Sie von der Zahlung befreit werden. Unter Umständen kommt eine Erstattung der Fahrtkosten oder ein Zuschuss hierzu in Betracht.

Die Integrationskurse sind geregelt durch die Integrationskurs­verordnung. Bitte informieren Sie sich hier, wenn Sie unsicher sind, ob ein Integrationskurs für Sie verpflichtend ist.

Wo Sie den Kurs belegen können, erfahren Sie im Auskunftssystem des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.


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Können oder müssen Sie einen Integrationskurs belegen?

Das Zuwanderungsgesetz sieht unterschiedliche Zugangsformen zu Integrationskursen vor. Das hängt davon ab, wann Sie Ihren Aufenthaltsstatus erhalten haben, ob Sie Spätaussiedler oder EU-Bürger sind oder einen weiteren Status nach dem Zuwanderungsgesetz haben.

Für alle Gruppen gilt, dass Sie sich zunächst vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Berechtigungsschein ausstellen lassen müssen, bevor Sie an einem Integrationskurs teilnehmen können. Schicken Sie dafür einen Antrag an eine Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.


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Sie haben Ihren Aufenthaltstitel vor 2005 erhalten

Wenn noch Plätze frei sind, kann Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Integrationskurs zulassen. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken.


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Sie haben Ihren Aufenthaltstitel ab 2005 erhalten

Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel ab dem 01.01.2005 erhielten und die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs:

Sie leben dauerhaft in Deutschland und erhielten Ihre erste Aufenthaltserlaubnis nach dem 01.01.2005. Sie sind in Deutschland

  • als Arbeitnehmer
  • zum Zwecke des Familiennachzuges
  • aus humanitären Gründen
  • als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

oder

Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf und erhielten erstmals eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht

  • bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in Deutschland eine Schulausbildung machen
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf
  • wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen)

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Spätaussiedler

Sie haben Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn Sie entweder ab dem 01.01.2005 oder schon vorher nach Deutschland gekommen sind und noch keinen Sprachkurs absolviert haben, der von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Auch wenn Sie bereits einen Sprachkurs der Bundesagentur belegt haben, können Sie zum Integrationskurs zugelassen werden, sofern noch Plätze verfügbar sind (§ 44 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG).

Der Kurs ist für Sie Ihren Ehepartner und Ihre Kinder kostenlos.

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EU-Bürger

EU-Bürger haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie aber zu einem Kurs zulassen, wenn noch Plätze frei sind.


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Deutsche Staatsangehörige

Deutsche Staatsangehörige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie aber zum Integrationskurs zulassen, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt. Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder besonders integrationsbedürftig sein, können Sie an einem Kurs teilnehmen, wenn noch Plätze frei sind.


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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Außenstelle Sachsen

Die bundesweit 22 Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sind unter anderem für die Antragsbearbeitung für Integrationskurse zuständig. In Sachsen gibt es eine Außenstelle in Chemnitz:

  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    Außenstelle Chemnitz

    Adalbert-Stifter-Weg 25
    09131 Chemnitz
    Telefon: 0371 4901-0
    Telefax: 0371 4901-199
    E-Mail: M11Posteingang@bamf.bund.de
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Integrationskurse als Vorbereitung für den Einbürgerungstest

Die Integrationskurse können auch als Vorbereitung genutzt werden, wenn Sie vor dem Einbürgerungstest stehen und dazu den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse benötigen. Der 45-stündige Orientierungskurs behandelt viele Themen, die Teil des Einbürgerungstests sind. Es gibt aber auch spezielle Einbürgerungskurse, die auf der Grundlage eines Rahmenlehrplans umfassend und gezielt auf den Einbürgerungstest vorbereiten.


WEITERE INFORMATIONEN:

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Andere Sprachkurse

Über die gesetzlichen Integrationskurse hinaus gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen.

Die größte und wichtigste Einrichtung, die Deutsch unterrichtet, ist das Goethe-Institut. Hier bekommen Sie nicht nur Kurse, die für Ihre Bedürfnisse passen, sondern lernen über Veranstaltungen und in Gruppen auch das kulturelle Angebot in Deutschland kennen.

Zahlreiche weitere Sprachinstitute und -schulen in Sachsen, darunter die regionalen Volkshochschulen, bieten zertifizierte Deutschkurse an und führen Prüfungen durch.


TIPP: Achten Sie bei der Wahl des Sprachinstituts darauf, ob dieses von der telc GmbH lizenziert ist. Die telc GmbH ist die Prüfungszentrale der Volkshochschulen. Ihre Sprachzertifikate sind unmittelbar am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) ausgerichtet.


WEITERE INFORMATIONEN:

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 31.01.2014


Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


 
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