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Errichtung und Änderung
Eine ganze Reihe von Bauvorhaben ist verfahrensfrei, das heißt, dass die Errichtung oder Änderung bei den Bauaufsichtsbehörden nicht beantragt werden muss. Dabei handelt es sich nicht nur um Gebäude, sondern beispielsweise auch um Gebäudetechnik, Masten, Antennen, Behälter für Brennstoffe, Mauern, Einfriedungen und Schwimmbecken.
Ob eine solche bauliche Anlage verfahrensfrei ist, hängt meistens von ihrer Größe und ihrer Lage ab. In der Regel handelt es sich um kleinere, eher unbedeutende Anlagen – man spricht hier von der bau- und bodenrechtlichen Relevanz der baulichen Anlage.
Als Beispiele seien genannt:
- eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 Quadratmetern, außer im Außenbereich
- Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Metern und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 Quadratmetern je Grundstück, außer im Außenbereich
- Terassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe bis zu 3 Metern
- Brunnen (als Anlagen der Ver- und Entsorgung)
- Mauern (einschließlich Stützmauern) und Einfriedungen (Zäune) mit einer Höhe bis zu 2 Metern, außer im Außenbereich
- Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 Kubikmetern einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich
- Fahrradabstellanlagen bis 30 qm Fläche
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folgende tragende und nichttragende Bauteile:
- nichttragende und nicht aussteifende Bauteile innerhalb von baulichen Anlagen
- Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
- Fenster, Türen und die dafür bestimmten Öffnungen in den Wänden
Die komplette Aufstellung finden Sie im
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Sächsische Bauordnung (SächsBO)
revosax.sachsen.de
Abbruch (Beseitigung von baulichen Anlagen)
Verfahrensfrei dürfen Sie abreißen:- die Anlagen, die gemäß der Sächsischen Bauordnung verfahrensfrei sind
- frei stehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 Meter sind
Die Beseitigung aller anderen Gebäude und baulichen Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.
- Anzeige des Abbruchs
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Instandhaltungsarbeiten
Ebenfalls verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten. Dabei dürfen die Arbeiten nur der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des jeweiligen Bauteils dienen. Nicht davon umfasst sind Erweiterungen oder Veränderungen, die mit der Instandhaltung einhergehen.
Nutzungsänderung
Die Änderung der Nutzung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen ist dann verfahrensfrei, wenn-
für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen
oder - die Errichtung oder Änderung der betreffenden Anlage gemäß der Sächsischen Bauordnung verfahrensfrei wäre.
Weitere Informationen:
- Bebaubarkeit (Thema "Außenbereich")
-
Gebäudeklassen und Sonderbauten
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
- Anzeige des Abbruchs
Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen