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Lebenslagen-> Bauen-> Genehmigung des Bauvorhabens-> Ist eine Baugenehmigung not...-> Verfahrensfreie Bauvorhaben
Verfahrensfreie Bauvorhaben 

Errichtung und Änderung

Eine ganze Reihe von Bauvorhaben ist verfahrensfrei, das heißt, dass die Errichtung oder Änderung bei den Bauaufsichtsbehörden nicht beantragt werden muss. Dabei handelt es sich nicht nur um Gebäude, sondern beispielsweise auch um Gebäudetechnik, Masten, Antennen, Behälter für Brennstoffe, Mauern, Einfriedungen und Schwimmbecken.

Ob eine solche bauliche Anlage verfahrensfrei ist, hängt meistens von ihrer Größe und ihrer Lage ab. In der Regel handelt es sich um kleinere, eher unbedeutende Anlagen – man spricht hier von der bau- und bodenrechtlichen Relevanz der baulichen Anlage.

Als Beispiele seien genannt:

  • eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 Quadratmetern, außer im Außenbereich
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Metern und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 Quadratmetern je Grundstück, außer im Außenbereich
  • Terassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe bis zu 3 Metern
  • Brunnen (als Anlagen der Ver- und Entsorgung)
  • Mauern (einschließlich Stützmauern) und Einfriedungen (Zäune) mit einer Höhe bis zu 2 Metern, außer im Außenbereich
  • Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 Kubikmetern einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich
  • Fahrradabstellanlagen bis 30 qm Fläche
  • folgende tragende und nichttragende Bauteile:
    • nichttragende und nicht aussteifende Bauteile innerhalb von baulichen Anlagen
    • Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
    • Fenster, Türen und die dafür bestimmten Öffnungen in den Wänden

Die komplette Aufstellung finden Sie im § 61 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung.

Hinweis: Wenn diese baulichen Anlagen jedoch Bestandteil eines Gesamtvorhabens sind, für welches eine Baugenehmigung notwendig ist, werden auch die an sich verfahrensfreien Anlagen in die Baugenehmigungspflicht miteinbezogen. Ein Bauvorhaben wird immer als Gesamtes beurteilt und kann nicht in verfahrensfreie und genehmigungsflichtige Bestandteile aufgeteilt werden.

Abbruch (Beseitigung von baulichen Anlagen)

Verfahrensfrei dürfen Sie abreißen:
  • die Anlagen, die gemäß der Sächsischen Bauordnung verfahrensfrei sind
  • frei stehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 Meter sind

Die Beseitigung aller anderen Gebäude und baulichen Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.

Instandhaltungsarbeiten

Ebenfalls verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten. Dabei dürfen die Arbeiten nur der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des jeweiligen Bauteils dienen. Nicht davon umfasst sind Erweiterungen oder Veränderungen, die mit der Instandhaltung einhergehen.

Nutzungsänderung

Die Änderung der Nutzung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen ist dann verfahrensfrei, wenn
  • für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen
    oder
  • die Errichtung oder Änderung der betreffenden Anlage gemäß der Sächsischen Bauordnung verfahrensfrei wäre.

Weitere Informationen:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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