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- Wer ist Deutscher?
- Abstammungsprinzip
- Geburtsortprinzip
- Einbürgerung
- Doppelte Staatsangehörigkeit
- Verlust der Staatsangehörigkeit
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
Wer ist Deutscher?
Deutscher Staatsangehöriger ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sie also erworben und nicht wieder verloren hat.
Flüchtlinge, Spätaussiedler oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit und deren Familienangehörige, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben (Statusdeutsche), sind ebenfalls Deutsche. Sie erwerben seit dem 01.08.1999 per Gesetz durch die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Jedem, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, stehen in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten zu, unabhängig davon, auf welche gesetzlich vorgesehene Weise die Staatsangehörigkeit erworben wurde.
Die wichtigsten Erwerbs- und Verlusttatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit stellen wir Ihnen hier grob im Überblick vor. Informationen zu Ihrem konkreten Fall erhalten Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes. Wenn Sie in einer Kreisfreien Stadt wohnen, ist das die Stadtverwaltung, wohnen Sie in einem Landkreis, das Landratsamt.
Das Abstammungsprinzip
Durch Geburt wird ein Kind Deutscher oder Deutsche, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom Ort der Geburt. Ein im Ausland geborenes Kind eines Deutschen erwirbt jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil selbst am 01.01.2000 oder später im Ausland geboren wurde und weiterhin dort lebt, es sei denn das Kind würde staatenlos oder die Geburt wird innerhalb eines Jahres bei der Auslandsvertretung angezeigt.
Falls nur der Vater Deutscher und er nicht mit der Mutter verheiratet ist, ist die Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils spielt keine Rolle für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, jedoch erwirbt das Kind in den meisten Fällen mit der Geburt auch die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils. Es entsteht Mehrstaatigkeit. Siehe hierzu unten das Thema "Doppelte Staatsangehörigkeit".
Das Geburtsortsprinzip
Seit dem 01.01.2000 gibt es im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht auch den Erwerb nach dem Geburtsortsprinzip. Danach erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Dies gilt jedoch nur für Kinder, die nach dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden. Für Kinder, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden und am 01.01.2000 das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, galt für eine Übergangsfrist ein besonderer Einbürgerungsanspruch nach § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), wenn bei Geburt des Kindes die Voraussetzungen für den Geburtserwerb vorgelegen haben. Diese Einbürgerung konnte jedoch nur bis zum 31.12.2000 beantragt werden.
WICHTIG!
Kinder, die nach dem Geburtsortsprinzip oder durch die übergangsweise Einbürgerung nach § 40b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben oder erworben haben und zudem über Ihre Eltern eine oder gegebenenfalls mehrere ausländische Staatsangehörigkeit(en) besitzen, müssen sich zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen (sogenannte Optionspflicht).
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Staatsangehörigkeit
Amt24-Informationen - Staatsangehörigkeitsrecht
Bundesministerium des Innern
Einbürgerung
Ein Ausländer oder Staatenloser kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben. Dabei wird die Staatsangehörigkeit durch Verwaltungsakt erworben und durch Aushändigung einer Einbürgerungskunde wirksam. Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag.
MEHR ZUM TEHMA:
- Einbürgerung und Staatsangehörigkeit
Amt24-Informationen - Einbürgerung
Bundesministerium des Innern - Einbürgerung
Bundesregierung
Doppelte Staatsangehörigkeit
In bestimmten Fällen erlaubt das deutsche Recht, dass Personen neben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt insbesondere für folgende Personengruppen:
- Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem Elternteil mit zwei Staatsangehörigkeiten erwerben per Abstammungsprinzip alle Staatsangehörigkeiten der Eltern
- Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige müssen beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben
- Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz annehmen, verlieren nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit
- Deutsche, die auf Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwerben und denen vorher eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG erteilt wurde
WICHTIG!
Bei Kindern, die der Optionspflicht unterliegen, besteht die Mehrstaatigkeit nur vorübergehend, da sich diese Personen zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr entweder für die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden müssen.
HINWEIS:
Wenn Sie neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben Sie in Deutschland nicht mehr oder weniger Rechte als jeder deutsche Staatsangehörige. Vor dem deutschen Gesetz werden Sie einzig und allein als deutscher Staatsangehöriger betrachtet. Bei einem Aufenthalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie außerdem besitzen, können Sie sich aber nicht auf den sonst üblichen konsularischen Schutz der Bundesrepublik berufen. Sie werden nach dem Verständnis des anderen Staates vorrangig als dessen Staatsangehöriger betrachtet.
Verlust der Staatsangehörigkeit
Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz geht die deutsche Staatsangehörigkeit in folgenden Fällen verloren:
- Entlassung auf Antrag, wenn der andere Staat den Erwerb der Staatsangehörigkeit zugesichert hat
- Verzicht, wenn der Betroffene neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt
- Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag, wenn nicht eine Beibehaltungsgenehmigung für die deutsche Staatsangehörigkeit erteilt wurde (nicht erforderlich beim Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz)
- Adoption durch einen Ausländer, wenn dadurch dessen Staatsangehörigkeit erworben wird
- Erklärung eines Optionspflichtigen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will oder Unterlassung einer Erklärung eines Optionspflichtigen
- Freiwilliger Eintritt eines Wehrpflichtigen, in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
- Rücknahme einer durch arglistige Täuschung, Bestechung, Betrug oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Einbürgerung
HINWEIS:
Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren. Sie werden ab diesem Zeitpunkt rechtlich zum Ausländer und benötigen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde, gegebenenfalls auch eine Arbeitserlaubnis durch das zuständige Arbeitsamt. Sie sind nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Bundespersonalausweis zu führen und daher verpflichtet, den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen (§ 15 Abs. 4 des Passgesetzes). Die Ausweise werden von der Pass-behörde eingezogen. Als Ausländer müssen Sie sich mit einem Reisepass Ihres neuen Heimatstaates ausweisen.Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beziehungsweise bei einem Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies unterlassen werden und sollten weiterhin die Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch genommen werden, obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, droht die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen möchte, kann von der Möglichkeit der Wiedereinbürgerung Gebrauch machen.
Nachweis der Staatsangehörigkeit
Der förmliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch einen Staatsangehörigkeitsausweis geführt. Die Eintragungen zur deutschen Staatsangehörigkeit in Personalausweis und Reisepass führen lediglich zur (widerlegbaren) Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Staatsan-gehörigkeitsausweis ist nicht zu verwechseln mit der Einbürgerungsurkunde, die einem Ausländer bei der Einbürgerung ausgehändigt wird.
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird auf Antrag und nach Feststellung Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes ausgestellt und kostet EUR 25,00.
WEITERE INFORMATIONEN:
- Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis und Negativbescheinigung)
Bundesverwaltungsamt
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 23.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.