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Lebenslagen-> Freie Berufe-> Schutz geistigen Eigentums
Schutz geistigen Eigentums 

  • Urheberrecht
    • Welche Rechte garantiert mir das Urheberrecht?
  • Verwertungsgesellschaften

Gewerbliche Schutzrechte können sicherstellen, dass sich andere Ihre Idee nicht aneignen und vor Ihnen zu Geld machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden.


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Persönliche geistige Schöpfungen von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt im Einzelnen bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen (wie etwa Sprachwerke, Werke der Musik, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art), aber auch bestimmte geistige Leistungen wie die Herstellung von Datenbanken oder Filmen.


ACHTUNG! Geschützt ist eine Idee aber erst dann, wenn sie wirklich realisiert, beispielsweise niedergeschrieben wurde. Allein der Gedanke ist nicht geschützt! Zudem muss die Idee eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, also ein gewisses Maß an Individualität erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.


Der Schutz eines geistigen Werks tritt in Deutschland grundsätzlich mit dem Schöpfungsakt von selbst ein. Das heißt, Sie müssen sich in kein Register eintragen lassen, um sich Ihre Urheberschaft zu sichern.


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Welche Rechte garantiert mir das Urheberrecht?

Zentrale Regelungen zum Urheberrecht sind insbesondere im Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgehalten. Nach dem Urheberrechtsgesetz haben Sie als Urheberin oder Urheber eines Werkes unter anderem folgende Rechte:

  • Veröffentlichungsrecht
    Sie können bestimmen, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist.
  • Vervielfältigungsrecht
    Sie können Vervielfältigungsstücke des Werkes herstellen.
  • Verbreitungsrecht
    Sie können das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anbieten oder in Verkehr bringen.
  • Vortragsrecht
    Sie können Ihr Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen.
  • Aufführungsrecht
    Sie können Ihr Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darstellen.
  • Vorführungsrecht
    Sie können Ihr Werk der bildenden Künste, Ihr Lichtbildwerk, Ihr Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar machen.

Wenn Sie einer anderen Person das Recht einräumen, Ihr Werk zu nutzen, haben Sie hierfür einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.


Verletzt eine andere Person Ihr Urheberrecht, können Sie von ihr verlangen, diese widerrechtliche Handlung zu unterlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie darüber hinaus gegen diese Person einen Anspruch auf Schadenersatz.

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Verwertungsgesellschaften

Als Urheberin oder Urheber können Sie nicht immer überprüfen, wo und wie Ihr Werk veröffentlicht oder vervielfältigt wird. Aus diesem Grund können die Urheberrechte von so genannten Verwertungsgesellschaften treuhänderisch wahrgenommen werden.


Diese Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise die GEMA für urheberrechtlich geschützte Musik oder die GVL für ausübende Künstlerinnen und Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten, sind mit den Inhaberinnen oder Inhabern der Urheberrechte meist über so genannte Wahrnehmungs- oder Berechtigungsverträge verbunden.


Die Verwertungsgesellschaften vergeben Lizenzen und ziehen für die Nutzung der Werke Gebühren ein. Die eingezogenen Gebühren werden dann nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel an die Urheberinnen und Urheber ausgezahlt.


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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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