Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Freie Berufe-> Versicherungspflicht für fr...
Versicherungspflicht für freiberuflich Tätige 

  • Rentenversicherung
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Berufshaftpflicht und weitere Versicherungen

Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbstständigkeit eine zentrale Rolle. Freiberufler sind häufig als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig und damit nicht automatisch "echte" Selbstständige, da sie auch in einer abhängigen Beschäftigung stehen können.


Sollten hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, können Sie das in einem Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lassen.

Rentenversicherung

Die Angehörigen der freien Berufe, die selbstständig tätig sind und für die die Mitgliedschaft in einer Kammer obligatorisch ist (beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Architektinnen und Architekten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater), sind in den berufsständischen Versorgungswerken rentenversicherungspflichtig. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie versicherungsfrei.


In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig – auch wenn die Ausübung ihres Berufs die Mitgliedschaft in einer Kammer voraussetzt. Auf Antrag können Sie sich aber von dieser Versicherungspflicht zugunsten des jeweiligen berufsständischen Versorgungswerks befreien lassen. Die alleinige Versicherung in den berufsständischen Versorgungswerken ist für sie ausreichend.


Bestimmte Freiberufler aus anderen Berufen, für die die Mitgliedschaft in einer Kammer nicht zwingend vorgeschrieben ist, sind rentenversicherungspflichtig. Hierzu gehören unter anderem:

  • selbstständige Lehrkräfte und Erzieher, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • selbstständige Pflegepersonen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger
  • selbstständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind

Bei einer selbstständigen Tätigkeit auf künstlerischem oder publizistischem Gebiet sind Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert.


TIPP: Darüber hinaus steht Ihnen die Möglichkeit frei, für eine private Altersvorsorge zu sorgen.


MEHR ZU DIESEM THEMA:

zum Seitenanfang

Kranken- und Pflegeversicherung

Selbstständige sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich privat oder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern.

Besondere Regelungen gelten bei einer unternehmerischen Tätigkeit in der Landwirtschaft und bei freiberuflicher künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit. Für diese Bereiche schreibt der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in den Landwirtschaftlichen Krankenkassen beziehungsweise der Künstlersozialversicherung (KSK) vor.


Darüber hinaus sind seit April 2007 Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbstständige.



DETAILS:


MEHR ZU DIESEM THEMA:

zum Seitenanfang

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung gewährt Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.


HINWEIS: Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück).


Für einige Berufe besteht Versicherungspflicht (zum Beispiel für Heilberufe wie Hebamme/Entbindungspfleger, in der Kranken- und Altenpflege, Krankengymnastik, Logopädie oder Physiotherapie). Im Übrigen steht es freiberuflich Tätigen frei, ob sie eine freiwillige Unfallversicherung bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen.


ACHTUNG! Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind freiberuflich Tätige verpflichtet, ihre Angestellten entsprechend zu versichern.


MEHR ZU DIESEM THEMA:

zum Seitenanfang

Arbeitslosenversicherung

Seit Februar 2006 besteht auch für Selbstständige die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung.


MEHR ZU DIESEM THEMA:

zum Seitenanfang

Berufshaftpflicht und weitere Versicherungen

Für eine Reihe von Berufen ist der Abschluss einer Berufshaftpflicht­versicherung sinnvoll. Für Architekten schreibt das Sächsische Architektengesetz eine Haftpflichtversicherung sogar vor.

Auch der Abschluss weiterer betrieblicher Versicherungen wie einer Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung kann empfehlenswert sein.


MEHR ZU DIESEM THEMA:


Über die beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie auch immer über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken, sofern diese nicht bereits durch eine Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken abgedeckt ist.


zum Seitenanfang

Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht