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Steuerliche Aspekte für freiberuflich Tätige 

  • Wie kann ich freiberufliche Tätigkeiten von gewerblichen Tätigkeiten abgrenzen?

Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" der Einkommensteuer. Zu diesen Einkünften zählen unter anderem Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Welche Tätigkeiten als freiberuflich gelten, finden Sie unter:

Diese Einkünfte müssen von denen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) unterschieden werden.


Die Unterscheidung ist wichtig, da für freie Berufe keine Gewerbeanmeldung notwendig ist und Freiberuflerinnen und Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Sie sind lediglich einkommensteuer- und eventuell umsatzsteuerpflichtig.


HINWEIS: Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats dem für Sie zuständigen Finanzamt melden.


DETAILS:

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Wie kann ich freiberufliche Tätigkeiten von gewerblichen Tätigkeiten abgrenzen?

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist in der Praxis schwierig, da die Tätigkeiten, die diesen Einkunftsarten zugrunde liegen, weitgehend übereinstimmen können und sich oft nur in einem Detail unterscheiden. Häufig ist eine Zuordnung nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich.


Aufgrund der für Freiberuflerinnen und Freiberufler geltenden steuerlichen Besonderheiten sollten Sie zu Beginn Ihrer Selbständigkeit mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater oder beim Finanzamt klären, ob Sie tatsächlich freiberuflich tätig sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Zuständig hierfür ist das Finanzamt, bei dem Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden.


Nähere Informationen über die Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten und über mögliche Mischformen finden Sie in den Unterkapiteln


VERWANDTES THEMA:

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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Sächsische Staatskanzlei. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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