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Schutz vor Gewalt: das Gewaltschutzgesetz 

Das Gewaltschutzgesetz

Erwachsenen bietet seit 2002 das Gewaltschutzgesetz einen verbesserten Schutz vor Gewalttaten, Drohungen mit Gewalttaten oder Nachstellungen. Vorgesehen ist in diesen Fällen insbesondere, dass das Gericht Schutzmaßnahmen anordnet und/oder der verletzten Person eine gemeinsam genutzte Wohnung allein zuweist.

Das Gewaltschutzgesetz kommt nicht erst zur Wirkung, wenn Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt werden, sondern bereits bei der Drohung mit solchen Verletzungen. Die Anordnung gerichtlicher Maßnahmen können Sie aber auch bei anderen unzumutbaren Belästigungen wie wiederholtem Nachstellen oder telefonischer Verfolgung beantragen, zum Beispiel

  • bei Schlägen und Drohungen,
  • bei sexuellen Übergriffen,
  • wenn Sie am Verlassen des Hauses gehindert werden oder
  • wenn Sie wegen der beabsichtigten Trennung unter Druck gesetzt und bedroht werden.

Um drohende oder weitere Gewalt zu verhindern, kann das Gericht in dringenden Fällen auch im Eilverfahren einstweilige Anordnungen erlassen.

Welche Maßnahmen kann das Gericht anordnen?

Schutzanordnungen

Verbieten kann das Gericht Ihrem Partner unter anderem

  • den persönlichen Kontakt zu Ihnen,
  • den Kontakt per Telefon, E-Mail oder Brief sowie
  • das Betreten der Wohnung.


Bei Bedarf vermag das Gericht die Verbote noch zu erweitern, so etwa

  • auf einen bestimmten Umkreis zu Ihrer Wohnung oder
  • auf Orte, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (Arbeitsplatz, Schule, Kindergarten oder Einkauf).

Werden die gerichtlichen Anordnungen verletzt, droht dem Täter oder der Täterin eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Überlassen einer gemeinsam genutzten Wohnung

Führen Sie mit Ihrem Partner einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, kann Ihnen das Gericht die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn Sie durch Ihren Partner Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit erleiden.

Welches Gericht ist zuständig?

Die Anträge auf richterliche Anordnung gemäß dem Gewaltschutzgesetz stellen Sie beim Amtsgericht, Abteilung Familiensachen (Familiengericht).

Auch Zwangsmaßnahmen sind möglich

Wenn man Sie weiter bedroht, obwohl Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, sollten Sie zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen treffen. Rufen Sie bei akuter Bedrohung die Polizei (Notruf 110), die Beamten sind verpflichtet, den Täter in die Grenzen und notfalls mit Gewalt aus Ihrer Wohnung zu weisen.

Rechtliche Grundlage

Lesen Sie weiter:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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