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- Unterhaltspflichten
- Elterliche Sorge für Kinder
(Regelung zur elterlichen Sorge als Ganzes oder in Teilbereichen der Personensorge wie etwa Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge – oder Vermögenssorge für das Kind) - Umgang mit Kindern
(Kontakt durch Eltern, aber auch Geschwister, Großeltern, Pflegepersonen und andere) - Kindesherausgabe
- Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft
HINWEIS: Für Details zu den gerichtlichen Verfahren rufen Sie in der rechten Randspalte die jeweilige Beschreibung auf.
Elterliche Sorge ist vor allem eine Frage von Liebe und Verantwortung. Was Kinder brauchen, lässt sich nicht in gesetzliche Vorschriften zwingen. Der Gesetzgeber vermag aber den Rahmen dessen abzustecken, worauf das Kind einen Rechtsanspruch hat.
Kindern ab 14 Jahre stehen besondere Rechte zu, sie erhalten auch vor Gericht Gehör. Um sicherzustellen, dass ihr Wille gewahrt bleibt, kann ihnen das Familiengericht insbesondere bei Verhandlungen zum Sorge- und Umgangsrecht einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen („Anwalt des Kindes“).
Zu Konflikten kommt es, wenn etwa die Eltern unterschiedlicher Meinung über Art und Höhe des Unterhalts sind oder einer dem anderen eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwirft. Sind die Fronten verhärtet, ist häufig nur noch mit Hilfe des Gerichts eine Lösung zu finden.
Geht es um elterliche Sorge oder Umgang, ist an den gerichtlichen Verfahren zudem das Jugendamt beteiligt. Bei Fragen zum Unterhalt wird ebenfalls das Jugendamt auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils als Beistand tätig.
Wenn sich die Eltern trennen, nehmen Kindschaftssachen wie elterliche Sorge und Unterhalt häufig unversöhnliche Ausmaße an. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verhandelt das Familiengericht Streitigkeiten um die Kinder auf Antrag gemeinsam (Verbundverfahren).
Eine Vielzahl von Entscheidungen trifft das Familiengericht regelmäßig zum Umgangs- und Sorgerecht.
Ist Gefahr im Verzug, kann ein sorgeberechtigter Elternteil auch eine Eilentscheidung zur Herausgabe des Kindes beantragen.
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Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.