Lebenslagen-> Familienrecht-> Eheleute, Lebensgefährten, ...-> 2.3 Gleichgeschlechtliche L...
- Güterstand
- Unterhalt
- Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs
- Erbrecht
- Steuer
- Rechtsgrundlage
Seit August 2001 billigt das Gesetz zur Lebenspartnerschaft auch homosexuellen Paaren den Bund fürs Leben zu. Dieser wird in Sachsen auf dem Standesamt geschlossen
Die gesetzlichen Regelungen stimmen großenteils mit denen der Ehe überein. In beiden Formen genießen die Partner Unterhaltsrecht, Erbrecht und ein Recht auf gemeinsame Namensführung.
Auch sind beide in die Familienversicherung einbezogen. In der Krankenkasse ist ein Partner ohne eigenes Einkommen also beitragsfrei mitversichert. Überdies erhält der Lebenspartner nach dem Tod des anderen eine Witwenrente.
Doch es gibt auch Unterschiede:
So wird den Paaren kein gemeinschaftliches Adoptionsrecht eingeräumt. Auch müssen gleichgeschlechtliche Partner Einkommensteuer unverändert wie Alleinstehende zahlen.
- "Eingetragene Lebenspartnerschaft"
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
zurück zum Seitenanfang
Güterstand
Eine der wichtigsten, bei Streit leider auch aufreibendsten Fragen in Partnerschaft und Ehe sind die Eigentumsverhältnisse. Der Rechtsbegriff dafür ist "Güterstand".
Zugewinngemeinschaft
Für die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist die Zugewinngemeinschaft gesetzlich vorgesehen.
Was ist damit gemeint? Mein und Dein bleiben voneinander getrennt, jeder Partner verwaltet sein eigenes Vermögen für sich.
- "Eingetragene Lebenspartnerschaft"
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
Gütertrennung
Das Eigentum der Partner bleibt getrennt, beide verzichten im Falle der Trennung auf einen Ausgleich.
Gütergemeinschaft
Aller Besitz vor und während der Partnerschaft geht in das gemeinschaftliche Eigentum ein. Die Gütergemeinschaft bleibt bestehen, selbst wenn einer der Partner verstirbt oder die Partnerschaft aufgehoben wird. Nur eine Aufhebungsklage kann diesen Güterstand beenden. Diese Eigentumsregelung wird in heutiger Zeit kaum noch gewählt.
zurück zum Seitenanfang
Unterhalt
Mit dem Bund fürs Leben gehen die Partner auch die Verpflichtung ein, die Gemeinschaft zu versorgen. Führt nur einer den Haushalt, muss der andere ihm dafür die nötigen Mittel zur Verfügung stellen (Haushaltsgeld). Denkbar ist es, dafür ein gemeinsames Haushaltskonto einzurichten oder sich gegenseitig Kontovollmacht zu erteilen.
Was unter einem angemessenen Unterhalt zu verstehen ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard ab. Entsprechend sind die Kosten des Haushalts gemeinsam zu bestreiten.
Ist Ihr Einkommen hoch, können durchaus auch teure Lebensmittel und eine kostenintensive Wohnung angemessen sein. Aufwendungen für Ihre persönlichen Bedürfnisse und die Ihres Partners kommen ebenso hinzu, wie ein angemessenes Taschengeld.
Altersversorgung
Die Unterhaltspflicht der Lebenspartner umfasst zwar auch, eine Altersversorgung und etwaige Versorgungsbedürfnisse wegen verminderter Berufs- und Erwerbsfähigkeit sicherzustellen. Sie haben aber nur einen Anspruch auf eine vom Lebenspartner "abgeleitete Sicherung" aus der Sozialversicherung. Das heißt, sozialversicherte Lebenspartner kommen ihrer Unterhaltspflicht bereits dadurch nach, dass sie ihre Pflichtbeiträge entrichten.
Aufwendungen für eine individuell eigenständige Altersvorsorge (wie etwa die betriebliche Altersvorsorge, eine kapitalbildende Lebensversicherung oder eine andere Geldanlage) zählen nicht zum Lebenspartnerschaftsunterhalt. Um so wichtiger ist es für Sie, diese Lücke selbst auszufüllen. Geeignet wäre eine Lebens- oder Rentenversicherung.
zurück zum Seitenanfang
Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs
Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie darf jeder Partner allein vornehmen. Was Sie vielleicht nicht wissen: Sie müssen Leistungen und Waren mitbezahlen, die Ihr Partner – möglicherweise ohne Ihr Wissen – vereinbart oder bestellt hat.
Diese Verpflichtung bezieht sich allerdings nur auf den gemeinsamen Unterhalt. Die Reparatur der Heizung im Geschäft Ihres Lebenspartners etwa müssen Sie natürlich nicht mit bezahlen.
zurück zum Seitenanfang
Erben und vererben
Auch hier gilt das gleiche Recht wie bei Verheirateten: Der Lebenspartner erbt neben den Kindern zu einem Viertel. Im Verhältnis zu Eltern, Geschwistern, deren Kinder (Geschwisterkinder) oder Großeltern beträgt der gesetzliche Erbteil die Hälfte. Pauschal kommt für den Lebenspartner wie bei Ehegatten ein Viertel als Zugewinnausgleich hinzu.
Hat der Verstorbene keine der genannten Angehörigen mehr, erbt sein Partner alles.
Anders als in einer Lebensgemeinschaft können Sie in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn Sie oder Ihr Partner das Schriftstück handschriftlich aufsetzen und Sie es beide eigenhändig (möglichst mit Datumsangabe) unterschreiben.
zurück zum Seitenanfang
Steuer
Gegenüber dem Finanzamt zählen Partner einer Eingetragenen Lebensgemeinschaft als Alleinstehende. Zur Einkommensteuer können Lebenspartner nicht gemeinsam veranlagt werden. Der so genannte Splittingtarif ist mithin einzig Ehepartnern vorbehalten, die dauerhaft zusammenleben.
Hintergrund: Das deutsche Grundgesetz stellt die Ehe unter einen besonderen Schutz. Deshalb sieht der Gesetzgeber eine steuerliche Begünstigung auch nur für diese Form des Zusammenlebens vor.
zurück zum Seitenanfang
Rechtsgrundlage
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
-
Familienrecht: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – unter anderem zu
- angemessenem Unterhalt: § 1360a
- nachpartnerschaftlichem Unterhalt: §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b
- Familienversicherung: Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch, § 10
- Erbrecht: §§ 2249 bis 2252
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
zurück zum Seitenanfang
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.