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Lebenslagen-> Familienrecht-> Eheleute, Lebensgefährten, ...-> 2.2 Lebensgefährten (e...
2.2 Lebensgefährten (eheähnliche Gemeinschaft) 

  • Wohnung und Haushalt
  • Unterhalt und Versorgung
  • Krankheit und Tod
  • Vermögen
  • Testament
  • Wenn die Trennung droht
  • Checkliste: Lebensgemeinschaftsvereinbarung
  • Rechtsgrundlage

Rund 1,5 Millionen Paare in Deutschland leben wie Ehepartner zusammen, aber ohne Trauschein. Es sind nicht nur junge Leute, die das Zusammenleben unter einem Dach erst einmal ausprobieren wollen. Für viele ist das Zusammenleben ohne Trauschein schlicht eine Alternative zur Ehe. Liebe und Vertrauen stehen vor rechtlichen Erwägungen. Doch was, wenn die Beziehung zerbricht oder einer der Partner verstirbt?

Im deutschen Recht spielte der Begriff „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ erstmals eine Rolle beim Zuerkennen von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II (Bedarfsgemeinschaft). Anders als bei einer Ehe oder einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (eingetragene Lebenspartnerschaft) ist der Begriff gesetzlich nicht definiert.

Egal, ob Sie zusammenziehen wollen oder schon lange zusammenleben: Sie sollten selbst für Sicherheit in Ihrer Beziehung sorgen. Einen gemeinsamen Rahmen festzulegen, das zeugt keineswegs von mangelndem Vertrauen, sondern von Weitblick und Verantwortung. Eine schriftliche Vereinbarung erspart Ihnen und Ihrem Partner viel Ärger und baut kostspieligen gerichtlichen Auseinandersetzungen vor. Anregungen finden Sie hier:

  • Lebensgemeinschaftsvereinbarung

TIPP: Um einen Vertrag für Ihre Lebensgemeinschaft möglichst passend zu gestalten, sollten Sie sich vom Anwalt oder der Anwältin Ihres Vertrauens beraten lassen.

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Wohnung und Haushalt

Überlegen Sie gut, ob Sie den Mietvertrag gemeinsam abschließen. Die Folgen für eine Trennung sollten dann klar geregelt sein. Einigen Sie sich im Zweifelsfall, dass nur einer von Ihnen als Mieter auftritt und formulieren Sie für den anderen Partner ein Nutzungsrecht. Sollte derjenige sterben, dessen Name im Mietvertrag steht, tritt der andere Lebensgefährte kraft Gesetzes in den Vertrag ein.

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Unterhalt und Versorgung

Verdient nur ein Partner Geld, dann ist der andere finanziell nicht abgesichert. Treffen Sie eine Regelung für den, der weniger Einkommen hat, aber vielleicht häufiger den Haushalt führt und die Kinder versorgt.

Neu im Unterhaltsrecht geregelt ist der Betreuungsunterhalt für Nichtverheiratete, die ein gemeinsames Kind versorgen. Nach der Geburt des Kindes hat der betreuende Elternteil bis zu drei Jahre lang einen Anspruch auf Unterhalt. Wenn es die Belange des Kindes erfordern, kann der Betreuungsunterhalt im Einzelfall verlängert werden.

DETAILS:
  • Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter und Väter
    (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)

HINWEIS: Das Bundesministerium der Justiz hat für Sie die wichtigsten Neuerungen im Internet zusammengefasst:

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Krankheit und Tod

Wenn Sie ein Unglück ereilt, kann Ihr Partner Ihnen in vielen Belangen nicht helfen, weil er hierzu nicht berechtigt ist. Treffen Sie daher rechtzeitig Vorkehrungen:

  • Vollmachten
    • Recht auf Auskunft über den Gesundheitszustand
    • Einwilligung in Operationen
    • Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht
    • Vollmacht für Bankkonten
  • Vereinbarungen mit Dritten
    • Eintritt in das Mietverhältnis
  • finanzielle Absicherung
    • Bezugsberechtigung für Lebensversicherung
    • Zuwendung in Form von Rente und Vermögen
  • Abgabe einer Sorgeerklärung für gemeinsame minderjährige Kinder

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Vermögen

Wenn man länger zusammen lebt, baut man sich meist ein gemeinsames Vermögen auf. Vielleicht nehmen beide Partner auch einen Kredit auf, um sich eine Anschaffung zu leisten. Wichtig ist eine Vereinbarung, wie bei Trennung mit Besitz und Schulden umgegangen wird.

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Testament

Auch daran sollten Sie denken: Sterben Sie oder Ihr Partner, hat der Hinterbliebene keinen gesetzlichen Anspruch auf den Nachlass. Die einfachste Form der Absicherung für den Erbfall ist das private Testament. Kosten fallen nicht an, das Testament lässt sich jederzeit ändern oder vernichten. Sie und Ihr Partner müssen es allerdings jeder für sich handschriftlich aufsetzen und unterschreiben. Grund: Das gemeinschaftliche Testament bleibt Eheleuten und gleichgeschlechtlichen Paaren (eingetragene Lebenspartnerschaft) vorbehalten.

Der sichere Weg ist die Beglaubigung und/oder die Hinterlegung beim Notar (öffentliches Testament).

Weitere denkbare Vereinbarungen wären die Beteiligung und Nachfolge im Unternehmen oder die Finanzierung einer Ausbildung.


MEHR ZU DIESEM THEMA:

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Wenn die Trennung droht

Es ist belastend genug, wenn sich zwei Menschen nicht mehr lieben und auseinander gehen. Streit ums Auto, den Schrank oder die Hifi-Anlage werden dann schnell zum Zündstoff. Dem gehen Sie von vornherein aus dem Weg, wenn Sie beider Besitzverhältnisse geklärt haben.

Vereinbaren Sie die Trennungsfolgen rechtzeitig. Legen Sie die Vereinbarung schriftlich nieder, zum Beispiel in einer Lebensgemeinschaftsvereinbarung. Fertigen Sie für jeden Partner eine Fassung an und bestätigen Sie diese jeweils mir Ihrer beider Unterschrift.

Zum Vertragsabschluss ist ein Rechtsanwalt oder Notar nicht zwingend nötig (Ausnahme: Grundstücksangelegenheiten, Schenkungsversprechen, Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung, Erbvertrag).


VERWANDTE THEMEN:

 

Checkliste: Lebensgemeinschaftsvereinbarung


Fragen des partnerschaftlichen Zusammenlebens:

  • Wer führt den Haushalt, wer trägt zur Erwerbstätigkeit bei?
  • Wie soll der Unterhalt geregelt sein?
  • Wem gehört was in der gemeinsamen Wohnung?
  • Wer übernimmt die Haftung, wenn einer dem anderen einen Schaden zufügt?

 

Fragen bei Krankheit, Unfall, Tod:

  • Wer hilft mir im Notfall?
  • Haben wir die nötigen Vollmachten (Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht, Betreuungsverfügung)?

 

Fragen für die Trennung:

  • Wer nimmt welche Gegenstände mit?
  • Wie wird das Vermögen geteilt?
  • Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung, wer löst sie auf?
  • Wie sind Ansprüche und Forderungen gegenüber Dritten zu begleichen?
  • Wer zahlt Darlehen und Kredite zurück?
  • Ist für den Unterhalt von Partnern und Kindern gesorgt?

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Rechtsgrundlage

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Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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