Lebenslagen-> Familienrecht-> Eheleute, Lebensgefährten, ...-> 2.1 Eheleute
- Güterstand
- Unterhalt
- Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs
- Erben und vererben
- Steuer
- Rechtsgrundlage
TIPP: Für Details wählen Sie die Verwaltungsverfahren zum jeweiligen Thema aus (Liste in der rechten Randspalte)).
Güterstand
Im Vertrauen auf die Liebe gehen wohl kaum einem Frischvermählten Eigentumsfragen durch den Kopf. Doch kommt es zu Streit und Trennung, werden sie oft zum schier unüberwindbaren Problem.
Für Eheleute besteht Klarheit per Gesetz: Wenn in einem Ehevertrag nichts anderes geregelt ist, treten die Partner mit der Vermählung automatisch in den Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft ein.
Zugewinngemeinschaft
Für Eheleute sieht der Gesetzgeber generell die Zugewinngemeinschaft vor. Damit ist gemeint, dass auch nach der Heirat "Mein" und "Dein" getrennt bleiben. Die Ehepartner verwalten ihr eigenes Vermögen jeweils für sich.
- Zugewinnausgleich bei einer Scheidung
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
Gütertrennung
Das Eigentum der Partner bleibt getrennt, beide verzichten im Falle der Trennung auf einen Ausgleich.
Gütergemeinschaft
Aller Besitz vor und während der Ehe geht in das gemeinschaftliche Eigentum ein. Die Gütergemeinschaft bleibt bestehen, selbst wenn einer der Partner verstirbt oder die Partnerschaft aufgehoben wird. Nur eine Aufhebungsklage kann diesen Güterstand beenden.
Diese Eigentumsregelung wird in heutiger Zeit kaum noch gewählt. In der DDR galt die Form für Eheleute generell, sofern sie nichts anderes vereinbart hatten.- Abschluss eines Ehevertrages
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
- Kapitel "Ehevertrag"
(Lebenslage "Heirat")
zurück zum Seitenanfang
Unterhalt
Eheleute sind per Gesetz verpflichtet, die Familie angemessen zu versorgen. Beide könnten einem Erwerb nachgehen und sich den Haushalt teilen. Gerade wenn kleine Kinder da sind, führt oft nur einer den Haushalt – der Unterhaltspflicht ist natürlich auch damit Genüge getan.
Der verdienende Ehepartner muss die Mittel für die Haushaltsführung zur Verfügung stellen (Hausgeld). Denkbar ist es, ein gemeinsames Haushaltskonto einzurichten oder sich gegenseitig Kontovollmacht zu erteilen.
Was unter einem angemessenen Unterhalt zu verstehen ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard ab. Entsprechend sind die Kosten des Haushalts gemeinsam zu bestreiten. Ist Ihr Einkommen hoch, können durchaus auch teure Lebensmittel und eine kostenintensive Wohnung angemessen sein.
Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse beider kommen ebenso hinzu, wie ein angemessenes Taschengeld.
Zum Ehegattenunterhalt gehören auch Auslagen für etwaige Gerichtsverfahren in persönlichen Angelegenheiten. Kann einer der Partner für eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht aufkommen, muss der Besserverdienende einen Prozesskostenvorschuss gewähren. Das trifft selbst für die Ehescheidung zu, wenn der Partner, der den Antrag einreicht, das Geld für das Verfahren nicht aufzubringen vermag.
Der Ehegattenunterhalt kann im Streitfall gerichtlich geltend gemacht werden(Unterhaltsantrag).
Nach Aufhebung der Ehe wird generell erwartet, dass jeder für sich allein sorgt. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist im neuen Unterhaltsrecht verankert, das seit 1. Januar 2008 in Kraft ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben die geschiedenen Ehepartner ein Recht auf Unterhalt.
- Trennungsunterhalt
- Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
- Kapitel "Unterhalt nach der Scheidung"
zurück zum Seitenanfang
Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs
Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie darf jeder Ehepartner allein vornehmen. Sie sollten sich immer gut mit Ihrem Ehepartner abstimmen: Ein jeder muss Leistungen und Waren mitbezahlen, die der andere – möglicherweise ohne dass er es weiß – vereinbart oder bestellt hat.
Diese Verpflichtung bezieht sich allerdings nur auf den gemeinsamen Unterhalt. Die Reparatur der Heizung im Geschäft Ihres Ehemannes etwa müssen Sie natürlich nicht mit bezahlen.
zurück zum Seitenanfang
Erben und vererben
Der Ehepartner erbt neben den Kindern zu einem Viertel. Gegenüber Eltern, Geschwistern, deren Kinder (Geschwisterkinder) oder Großeltern beträgt der gesetzliche Erbteil die Hälfte. Pauschal kommt für den Ehegatten ein Viertel als Zugewinnausgleich hinzu. Hat der Verstorbene keine der genannten Angehörigen mehr, erbt sein Partner alles.
Eheleute dürfen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn einer der Eheleute das Schriftstück handschriftlich aufsetzt und Sie es beide eigenhändig (möglichst mit Datumsangabe) unterschreiben.
- Lebenslage "Erben und Vererben"
zurück zum Seitenanfang
Steuer
Ehe und Familie haben in Deutschland einen besonders hohen Stellenwert. Der Gesetzgeber bewertet deshalb die Einkünfte von Ehepartnern steuerlich als gemeinsames Einkommen (gemeinsame steuerliche Veranlagung).
Unabhängig davon, was der einzelne verdient, zählt nur der Steuersatz, der der Hälfte des Gesamteinkommens entspricht (Splittingtarif). Da der Steuersatz proportional zum Einkommen steigt, zahlt der besser verdienende Ehepartner nach dem "Ehegattensplitting" deutlich weniger Steuern, der andere nur geringfügig mehr.
- Änderung der Lohnsteuerkarte bei Heirat und Scheidung
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
zurück zum Seitenanfang
Rechtsgrundlage
-
Familienrecht: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – unter anderem zu
- angemessenem Unterhalt: § 1360a
- Wirkungen der Ehe: §§ 1353 ff.
- nachehelichem Unterhalt: §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b
- Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007
- Familienversicherung: Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch, § 10
- Erbrecht: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Fünftes Buch, §§ 2249 bis 2252
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
zurück zum Seitenanfang
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.