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Wer springt ein bei Krankheit? 

Berufstätige Eltern von Kindergartenkindern kennen das leidige Problem: Wenn die Erkältungszeit anbricht, sind Vater oder Mutter daheim hin und wieder als Krankenpfleger gefragt. Vor allem die Kleinsten bringen aus der Kinderkrippe schnell einmal einen Infekt mit. Zum Schlafmangel aus durchwachten Nächten kommt für die Eltern noch die Sorge um die Betreuung. Man fragt Oma, Opa, die Tante, eine Freundin, doch oft genug findet sich niemand, der den kleinen Patienten zuhause pflegt und betreut. Wäre da nicht eine Kinderfrau oder eine andere betreuende Person geradezu ein Segen?

Jemanden zu finden, der auf Abruf zur Verfügung stehen kann und will, ist nicht leicht. Versuchen Sie es über private Kontakte, mit einer Anzeige in der Zeitung oder im Internet oder heften Sie einfach einen Aushang ans Schwarze Brett – zum Beispiel in der Gemeinde oder beim Hausarzt.

Ähnlich einer Haushaltshilfe dürfen Sie Ihren "Pfleger" im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung anstellen. Die Kosten können Sie steuerlich geltend machen – die Meldung bei der Minijob-Zentrale vorausgesetzt.

Hinweis: Wenn Sie als Elternteil ausfallen, etwa wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes, so können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Unterstützung im Haushalt von der Krankenkasse übernommen werden.

Meldung bei der Minijob-Zentrale

Sie beschäftigen eine Kinderfrau oder einen Betreuer für monatlich weniger als EUR 450,00 EUR (bis 2012: EUR 400,00)? Dann müssen die beschäftigte Person bei der Minijob-Zentrale anmelden. Das gibt beiden Seiten Sicherheit.

Als Minijob-Arbeitgeber sind Sie unter anderem verpflichtet, Ihrem Arbeitnehmer im Krankheitsfall das Arbeitsentgelt für längstens 42 Tage fortzuzahlen. Wenn Sie die Umlage U1 in Höhe von 0,6 Prozent des Arbeitslohnes Ihres Arbeitnehmers zahlen, können Ihnen bei einer fälligen Lohnfortzahlung Kosten erstattet werden: Erkrankt Ihre Betreuungsperson, erhalten Sie von der Minijob-Zentrale auf Antrag 80 Prozent der Aufwendungen zurück.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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