Lebenslagen-> Familie in Not-> Armut und wirtschaftliche Not
Dieses Kapitel stellt Ihnen die wichtigsten Verfahren der sozialen Sicherung vor und führt Informations- und Hilfsangebote verschiedener Träger in Sachsen auf. Beachten Sie auch die Verfahren in der rechten Randspalte, Sie erhalten dort detaillierte Informationen zu den staatlichen Leistungen.
In der Bundesrepublik Deutschland muss niemand hungern. Aber auch hier leben viele Menschen – nicht zuletzt auch viele Familien mit Kindern –, die über zu geringe finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag und weitere soziale Leistungen vermögen die wirtschaftliche Not der Betroffenen zu lindern. Hinzu kommen Hilfsangebote freier und öffentlicher Träger wie etwa der Schuldnerberatungsstellen oder der so genannten "Tafeln", die preiswert Essen und Lebensmittel anbieten.
Wenn Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um Ihren täglichen Bedarf zu decken, so "schämen" Sie sich nicht, Ihnen zustehende Leistungen anzunehmen und damit Ihre Lebenssituation zu verbessern.
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Familie, Finanzielle Hilfen
Amt24-Informationen
Wer keine anderen Sozialleistungen erhalten kann, dem soll im Notfall die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die Sozialhilfe ein Leben in Würde ermöglichen (§ 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe).
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bei Hilfebedürfigkeit können Menschen im erwerbsfähigen Alter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Leistungen zur "Grundsicherung für Arbeitsuchende
Damit wird Betroffenen geholfen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) noch nicht erreicht haben.
HINWEIS: Zu Jahresbeginn 2014 ist der Hartz-IV-Regelsatz um rund 2,3% angehoben worden.
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Altersgrenze (§ 7a SGB II)
Bundesrecht juris
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst neben
- Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit (insbesondere durch Eingliederung in Arbeit)auch
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Sozialhilfe
Wer nicht erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht vollständig selbst zu bestreiten vermag, hat nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Anspruch auf Sozialhilfe in Form von
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Letztere ist für Menschen vorgesehen, die wegen ihres Alters oder wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können.
Neben diesen Hilfen umfasst die Sozialhilfe weitere Leistungen, wie
- Hilfen zur Gesundheit für Personen, die nicht krankenversichert sind,
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
- Hilfe zur Pflege für Personen, die nicht in einer Pflegeversicherung versichert sind oder für den Pflegebedarf, der nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt ist (zum Beispiel Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
- Hilfe in anderen Lebenslagen (zum Beispiel Übernahme von Bestattungskosten).
Zu den Sozialhilfeleistungen gehört auch die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Andere Hilfen haben Vorrang
Sowohl die Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch die Sozialhilfe werden nachrangig gewährt. Das bedeutet, die Betroffenen haben nur dann einen Anspruch, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Deshalb erhalten nur diejenigen Leistungen, die sich nicht selbst helfen können – vor allem durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und Vermögens –, die erforderlichen Leistungen aber auch nicht von anderen erhalten (insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen wie etwa Rentenversicherungsträgern oder Krankenkassen).
Sollten sich Leistungen anderer Stellen verzögern, so kann der so genannte Grundsicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger (im Allgemeinen das Sozialamt) in Vorleistung gehen. Andere Sozialleistungsträger können Vorschüsse gewähren (§ 42 SGB I).
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
- Arbeitslosengeld II ("Hartz IV")
Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, Arbeitslosengeld II / Sozialgeld... - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe)... - Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII, Sozialhilfe)... - Hilfen für Familien in Not
- Kinderzuschlag, Beantragung bei der Familienkasse
Antrag auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) - Mietschulden-Übernahme bei Wohnungskündigung oder Räumungsklage beantragen (Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende)...
(Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft nach § 22 Abs. 8 und 9 Sozialgesetzbuch Zweites Buch / SGB II)... - Mietschulden-Übernahme bei Wohnungskündigung oder Räumungsklage beantragen (Empfänger von Sozialhilfe)...
Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft nach § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)... - Wohnberechtigungsschein
- Wohngeld