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- Verzicht auf Umkennzeichung bei Wechsel des Zulassungsbereiches ab
1. September 2010 - Elektronische Versicherungsbestätigung ab
1. März 2008 - Neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung ab
1. März 2007 - Harmonisierung der Fahrzeugpapiere ab
1. Oktober 2005
Verzicht auf Umkennzeichung bei Wechsel des Zulassungsbereiches ab 1. September 2010
Ab dem 1. September 2010 wird auf Wunsch des Fahrzeughalters auf die Neuzuteilung eines Kennzeichens für ein zugelassenes Fahrzeug bei einem Wechsel des Zulassungsbereiches innerhalb des Freistaates Sachsen verzichtet.
Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass kein Halterwechsel erfolgt und nicht für auslaufende Kennzeichen (siehe Anlage 1 Nummer 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung).
Der Fahrzeughalter muss aber bei der am neuen Wohnsitz örtlich zuständigen Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen, um seine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderung der Anschrift zu erfüllen.
Elektronische Versicherungsbestätigung ab 1. März 2008
Am
Was ändert sich?
Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist nur noch eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) erforderlich, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten. Bei der eVB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Buchstaben-/Ziffernkombination.
Ausgenommen hiervon sind die Ausfuhrkennzeichen – hier erfolgt der Nachweis wie bisher durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung für die Ausfuhr des Fahrzeuges.
Was muss ich tun?
In der Regel teilt Ihnen Ihr Versicherungsunternehmen schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege die erforderliche eVB-Nummer mit. Diese geben Sie dann bei der Zulassung des Fahrzeuges in der Zulassungsbehörde an.
Händler und Firmenkunden können von ihrem Versicherer auch eine so genannte Dauer-eVB erhalten – diese kann mehrfach genutzt werden.
Wie funktioniert das Verfahren?
Die Zulassungsbehörde ruft über die eVB-Nummer die für die Kfz-Zulassung relevanten Versicherungsdaten elektronisch beim Versicherungsunternehmen ab und speichert sie im örtlichen Fahrzeugregister. Gleichzeitig werden automatisch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und das Versicherungsunternehmen über die erfolgte Zulassung informiert.
Mit der elektronischen Übermittlung prüft die Zulassungsbehörde auch, ob es sich um eine gültige Versicherungsbestätigung handelt. Fälschungen oder inhaltlich veränderte Versicherungsbestätigungen fallen dann sofort auf.
Es handelt sich um ein sicheres Verfahren, da die Versicherungsdaten nur über die eVB-Nummer abgerufen werden können und von der Zulassungsbehörde mit den Zulassungsdaten verglichen werden. Missbrauch durch Dritte wird damit ausgeschlossen.
Neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung ab 1. März 2007
Am
Die FZV gilt für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger.
Für die Halterin oder den Halter von Fahrzeugen ergeben sich eine Reihe von Erleichterungen. So behält ein Kraftfahrzeug "fahrzeuglebenslang" seine Betriebserlaubnis. Es gibt nur noch drei "zulassungsrelevante" Zustände:
- zugelassen
- außer Betrieb gesetzt
- verwertet durch zertifizierten Verwertungssbetrieb
Das Fahrzeug kann nach einer Außerbetriebsetzung jederzeit (auch nach Jahren) wieder zugelassen werden, wenn eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung vorliegt. Das gilt auch für bisher stillgelegte und bereits gelöschte Fahrzeuge aus den vergangenen Jahren.
Des Weiteren wurde das Standortprinzip aufgehoben. Zuständig ist die Zulassungsbehörde, bei welcher der Halter seinen (Haupt-)Wohnsitz hat oder sich der Sitz der Firma befindet.
Harmonisierung der Fahrzeugpapiere ab 1. Oktober 2005
Am
Seit diesem Tag stellt jede Zulassungsbehörde die neuen Zulassungsdokumente aus. Es handelt sich dabei um die
- Zulassungsbescheinigung Teil I (sie ersetzt den Fahrzeugschein) und die
- Zulassungsbescheinigung Teil II (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).
- Austausch der Fahrzeugpapiere
- Beitrag zur Verringerung der Kriminalität
- Erleichterung von Fahrzeugkontrollen in der EU
- Kosten
Austausch der Fahrzeugpapiere
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird.
Wechselt aber ein Fahrzeug die Halterin oder den Halter, wird die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt. Die Fahrzeugdokumente müssen immer paarig sein, das heißt, ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung "neu" mit einem Dokument "alt" ist nicht möglich. Ausgenommen sind zulassungsfreie Fahrzeuge.
Bisher wurde bei der Abmeldung eines Fahrzeugs der Fahrzeugschein durch die Kfz-Zulassungsbehörde eingezogen und die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt beziehungsweise dieser durch Abschneiden der rechten unteren Ecke unbrauchbar.
Eine Abmeldebescheinigung wird nicht mehr ausgestellt, dafür wird die Abmeldung auf dem Teil I der Zulassungsbescheinigung eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. Somit stehen der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter immer beide Teile der Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung. Der entwertete ursprüngliche Fahrzeugbrief (in alter Form) wird dem Fahrzeugeigentümer auf Antrag zurückgegeben.
Beitrag zur Verringerung der Kriminalität
Die neuen Dokumente und ihre Einträge sind gegen Fälschungen gesichert. Somit wird ein wesentlicher Beitrag zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität geleistet.
Erleichterung von Fahrzeugkontrollen in der EU
Die in den Dokumenten abgebildeten Einzeldaten führen nicht zu Sprachproblemen, weil für bestimmte Angaben EU-einheitliche Nummerierungen (Codes) vergeben wurden. Mit den Codes und den hierzu eingetragenen Fahrzeugdaten werden EU-weite Fahrzeugkontrollen verbessert und neben der Kontrolle der Fahrzeugdaten auch die Prüfung ermöglicht, ob die Fahrerin oder der Fahrer eines Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Damit ist die Rechtssicherheit im In- und Ausland sichergestellt.
Kosten
Die Kosten für den Austausch der Dokumente trägt der Fahrzeughalter beziehungsweise -eigentümer. Sie werden zusammen mit den Zulassungsgebühren erhoben.
Die Gebühr für die Zulassungsbescheinigung Teil I hat sich dadurch um
Die Gebühren fallen auch dann an, wenn der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben war und als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I ausgetauscht werden muss.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.