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Berufskraftfahrer und Fahrgastbeförderung 

Berufskraftfahrer-Qualifikation

Wenn Sie als Berufskraftfahrer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie zusätzlich zum gültigen Führerschein mit den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (Bus) beziehungsweise C1, C1E, C oder CE (Lkw) einen Nachweis der Grundqualifikation beziehungsweise der Weiterbildung. Im Rahmen der Grundqualifikation werden besondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse (zum Beispiel Technik, Verkehrssicherheit, rationeller Kraftstoffverbrauch, Lenk- und Ruhezeiten, Gesundheit) vermittelt. Darüber hinaus haben Sie die Pflicht, Ihre Kenntnisse alle fünf Jahre im Rahmen einer Weiterbildung zu erneuern.

Die Grundqualifikation sowie die regelmäßige Weiterbildung weisen Sie durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nach, den die Fahrerlaubnisbehröde vornimmt. Die Schlüsselzahl 95 wird jeweils auf fünf Jahre befristet; eine Abweichung hiervon ist beim erstmaligen Eintrag möglich, um einen Gleichlauf mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis herzustellen.

Die Träger von Ausbildungsstätten, die Kurse dazu anbieten wollen, müssen anerkannt sein.

Hinweis! Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr. Handwerksbetriebe sowie Kleingewerbetreibende sind zur Beförderung von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung ausgenommen, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Fahrgastbeförderung

Unabhängig vom Nachweis der Berufskraftfahrer-Qualifikation benötigen Sie, wenn Sie Personen in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenwagen, einem Pkw im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen befördern möchten, eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Um eine solche zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Auf Antrag wird sie jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert.

Feuerwehrführerschein

Die Freiwilligen Feuerwehren, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk sowie die sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes können ihren ehrenamtlichen Helfern den Erwerb einer besonderen Fahrberechtigung, den sogenannten "Feuerwehrführerschein", ermöglichen. Mit dieser dürfen Inhaber der Führerscheinklasse B die Einsatzfahrzeuge ihrer Organisation fahren, für die sonst die Klassen C1 oder C1E nötig wären.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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