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Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler 

HINWEIS: Das Gewerbe der Versicherungsvermittler wird nicht durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie abgedeckt. Die Verwaltungsverfahren in Zusammenhang mit diesem Gewerbe können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.


Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören die erlaubnispflichtigen Gewerbe, die in der Gewerbeordnung (GewO) genannt sind, darunter die Gewerbe der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln wollen, brauchen Sie die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.


Sie brauchen keine Erlaubnis,

  • wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und die Eintragung im Register der Versicherungsvermittler der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes nachweisen können,
  • wenn Sie ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen handeln und wenn das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für Ihre Vermittlertätigkeit übernimmt.

Die Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.

In der Erlaubnis gibt die Industrie- und Handelskammer an, ob die sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Mit der Erlaubnis für Versicherungsmakler erhalten Sie bestimmte Befugnisse, die über die Befugnisse des Versicherungsvertreters hinausgehen.


Voraussetzungen für die Aufnahme eine gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsverteter oder Versicherungsmakler sind

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Der Antragsteller lebt in geordneten Vermögensverhältnissen.
  • Der Antragsteller kann eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
  • Der Antragsteller eine hat vor der Industrie- und Handelskammer eine entsprechende Prüfung abgelegt und damit nachgewisen, dass er die erforderliche Sachkunde besitzt. Der Nachweis kann auch von einer angemessenen Anzahl von Beschäftigten erbracht werden.

DETAILS:
  • "Erlaubnis für Versicherungsvermittler"
  • "Eintragung in das Vermittlerregister"
  • "Führungszeugnis beantragen"
  • "Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen"
  • "Gewerbe anzeigen"
  • "Steuerliche Erfassung"
    (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)

OPTIONAL:

  • wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist:
    "Auszug aus dem Handelsregister beantragen"
  • "Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler"
    (siehe Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)

Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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