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Versicherungsberater 

HINWEIS: Das Gewerbe der Versicherungsberater wird nicht durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie abgedeckt. Die Verwaltungsverfahren in Zusammenhang mit diesem Gewerbe können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.


Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören die erlaubnispflichtigen Gewerbe, die in der Gewerbeordnung (GewO) genannt sind, darunter das Gewerbe der Versicherungsberater. Wenn Sie gewerbsmäßig Kunden über Versicherungen beraten wollen, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, brauchen Sie die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.


Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie

  • Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen beraten,
  • Ihre Kunden bei der Wahrnehmung von Ansprüche im Versicherungsfall rechtlich beraten,
  • Ihre Kunden gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten.

Die Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.


HINWEIS: Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen.


Weitere Informationen zur Erlaubnis für Versicherungsberater:


DETAILS:
  • "Führungszeugnis beantragen"
  • "Gewerbe anzeigen"
  • "Steuerliche Erfassung"
  • "Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung"
  • (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)

OPTIONAL:

  • wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist:
    "Auszug aus dem Handelsregister beantragen"
    (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)


Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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