Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Schaustellung von Personen
Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehört die Schaustellung von Personen.
Wenn Sie gewerbsmäßig in Ihren Geschäftsräumen Schaustellungen von Personen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Weiterhin müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen.
Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück bzw. Ihre Geschäftsräume zu Überwachungszwecken während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen. Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.
Voraussetzungen für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen sind:
- Zuverlässigkeit des Antragsstellers
- Die Schaustellungen laufen den guten Sitten nicht zuwider.
- Die örtliche Lage ist geeignet und widerspricht nicht dem öffentlichen Interesse in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Lärm) und bringt keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit mit sich.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Weitere Informationen:
- Erlaubnis zur Schaustellung von Personen beantragen
- Führungszeugnis beantragen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen
- Gewerbe anmelden
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Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer)
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Optional:
wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist:
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Abschrift aus dem Handelsregister
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 10.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
- Abschrift aus dem Handelsregister
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen (juristische Personen)
Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung (GewO) - Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
- Erlaubnis zur Schaustellung von Personen beantragen
Erlaubnis zur Schaustellung von Personen nach § 33a GewO beantragen - Führungszeugnis beantragen
Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 ff. des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)... - Gewerbe anmelden
Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55 c Gewerbeordnung (GewO) - Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer)
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 Abgabenordnung / AO