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Schaustellung von Personen 

Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehört die Schaustellung von Personen.

Wenn Sie gewerbsmäßig in Ihren Geschäftsräumen Schaustellungen von Personen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hinweis: Sie brauchen diese Erlaubnis nicht, wenn es sich um künstlerische, sportliche oder akrobatische Darbietungen handelt.

Weiterhin müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen.

Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück bzw. Ihre Geschäftsräume zu Überwachungszwecken während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen. Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.

Hinweis:  Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen wohnen beziehungsweise wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Voraussetzungen für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen sind:

  • Zuverlässigkeit des Antragsstellers
  • Die Schaustellungen laufen den guten Sitten nicht zuwider.
  • Die örtliche Lage ist geeignet und widerspricht nicht dem öffentlichen Interesse in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Lärm) und bringt keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit mit sich.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Weitere Informationen:

Optional:
wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 10.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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