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Private Kranken- und Entbindungsanstalten 

HINWEIS: Die Inbetriebnahme privater Kranken- und Entbindungsanstalten wird nicht durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie abgedeckt. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.


Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören die erlaubnispflichtigen Gewerbe, die in der Gewerbeordnung (GewO) genannt sind, darunter der Betrieb von privaten Kranken- und Entbindungsanstalten.

Wenn Sie eine private Kranken- oder Entbindungsanstalt betreiben, müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen.

Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück bzw. Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen. Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.


Voraussetzungen zum Betrieb einer privaten Klinik oder Entbindungsanstalt sind:

  • Zuverlässigkeit des Unternehmers und Befähigung zur Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik
  • ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten
  • Eignung der baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen gemäß den gesundheitspolizeilichen Anforderungen
  • Die Klinik oder Anstalt darf nicht in einem Wohngebäude untergebracht werden.
  • Die Klinik oder Anstalt darf nicht der Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken dienen. Ihre Lage darf keine Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke darstellen.

Insbesondere in die Beurteilung der räumlichen Situation werden sowohl die örtliche Polizei als auch die Gemeindebehörden mit einbezogen.


DETAILS:
  • "Konzession zum Betrieb einer Privatkranken- oder Privatentbildungsanstalt"
  • "Führungszeugnis beantragen"
  • "Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen"
  • "Gewerbe anzeigen"
  • "Steuerliche Erfassung"
    (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)

OPTIONAL:

  • wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist:
    "Auszug aus dem Handelsregister beantragen"
    (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)

Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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