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Gaststättengewerbe 

Ein Gaststättengewerbe betreibt nach sächsischem Recht, wer gewerbsmäßig
  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und / oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
  • und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wer eine Gaststätte eröffnen will, muss dies dem zuständigen Gewerbeamt gemäß § 2 Sächsisches Gaststättengesetz spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten.

Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend eine Gaststätte betreiben will, hat dies dem zuständigen Gewerbeamt rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe des Namens, Vornamens, Anschrift, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen.

Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen. Gaststättenbetreibern können von der zuständigen Stelle jederzeit Anordnungen zum Schutz ihrer Gäste erlassen werden.

Wichtig für die Betreiber von Gaststätten ist die Lebensmittelhygiene. Das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt überwacht Gaststätten intensiv und geht jeder gemeldeten Beanstandung nach. Gaststättenbetreiber selbst sind zur Eigenkontrolle und Dokumentation verpflichtet.

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Optionale Verfahren:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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