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TIPP: Die Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme einer Tätigkeit als Ingenieur in Zusammenhang stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.
- "Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners"
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe
Um freiberuflich arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.
Welche Rechtsform für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform
HINWEIS: Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können Freiberuflerinnen und Freiberufler unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften) wählen.
WEITERE INFORMATIONEN:
- Kapitel "Rechtsformen für freiberuflich Tätige"
der Lebenslage "Freie Berufe" in Amt24
Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur
Die Berufsbezeichnung Ingenieur ist im Freistaat Sachsen geschützt. Ingenieur darf sich im Freistaat Sachsen nennen, wer einen in Deutschland erworbenen geeigneten Abschluss nachweisen kann oder wer hierzu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist.
DETAILS:
- Berufsbezeichnung Ingenieur führen (ohne Genehmigung)
(Verfahrensbeschreibung in Amt24)
Wer einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen geeigneten Ausbildungsabschluss nachweisen kann, hat im Freistaat Sachsen das Recht die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, wenn er
- als Unionsbürger aufgrund eines geeigneten Abschlusses im Sinne Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) in das besondere Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen ist
DETAILS:- Berufsbezeichnung Ingenieur nach Eintragung führen (Unionsbürger)
(Verfahrensbeschreibung in Amt24)
- Berufsbezeichnung Ingenieur nach Eintragung führen (Unionsbürger)
- auf Grund eines sonstigen ausländischen Abschlusses eine entsprechende Genehmigung erhalten hat
DETAILS:- Berufsbezeichnung Ingenieur führen (nach Genehmigung)
Verfahren in Amt24
- Berufsbezeichnung Ingenieur führen (nach Genehmigung)
Kammermitgliedschaft
Wenn Sie als Ingenieur oder Ingenieurin jeglicher Fachrichtung in Sachsen tätig werden wollen, so können Sie im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft oder als Pflichtmitglied Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen werden.
Voraussetzungen für eine freiwillige Kammermitgliedschaft:
- Sie haben eine Hochschulausbildung in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen.
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Sachsen oder sind in Sachsen berufstätig.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.