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Einzelne vom Erblasser getroffene letztwillige Verfügungen können unter bestimmten Voraussetzungen nach seinem Tod angefochten werden. Ziel einer Anfechtung eines Testaments oder eines Erbvertrags ist es, dem wirklichen Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen.
- Testament
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Erbvertrag
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Anfechtungsberechtigt ist in der Regel jeder, der sich durch die Anfechtung des ganzen oder von Teilen des Testaments einen Vorteil verspricht. Zu diesen Vorteilen zählen beispielsweise die Erlangung eines Erbrechts oder der Wegfall einer Beschwerung oder Beschränkung.
Bei der Anfechtung ist eine Frist von einem Jahr zu wahren. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtung ist grundsätzlich gegenüber demjenigen zu erklären, der einen rechtlichen Vorteil durch die Verfügung von Todes wegen erlangt. Ist jedoch Gegenstand der Anfechtung eine letztwillige Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
- Anfechtung eines Testaments
- Anfechtung eines Erbvertrags durch Dritte
Anfechtung eines Testaments
Eine wirksame Anfechtung setzt zunächst voraus, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt.
Ein solcher Anfechtungsgrund besteht unter anderem dann, wenn sich der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments in einem so genannten Inhalts- oder Erklärungsirrtum befunden hat. Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erblasser sich über die Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung im Irrtum befand. Ein Erklärungsirrtum liegt beispielsweise dann vor, wenn sich der Erblasser in seinem Testament verschreibt oder, bei einem öffentlichen Testament, verspricht.
Ein weiterer Anfechtungsgrund liegt dann vor, wenn sich der Erblasser bei Abfassung des Testaments in einem so genannten Motivirrtum befunden hat. Hat der Erblasser beispielsweise bei Errichtung des Testaments irrig einen Umstand als gegeben angenommen oder in der irrigen Erwartung des Eintritts eines Umstandes testiert, ist das Testament ebenfalls anfechtbar. Die irrige Erwartung oder Annahme muss dabei der bewegende Grund für den letzten Willen gewesen sein.
BEISPIEL:
Der Erblasser bedenkt seine Lebensgefährtin als Alleinerbin in der sicheren Erwartung, dass sie zusammen den Lebensabend verbringen werden. Trennt sich die Lebensgefährtin aber kurz darauf von dem Erblasser und zieht aus, ist die Erbeinsetzung der Lebensgefährtin anfechtbar.
HINWEIS: Bezieht sich der Inhalts-, Erklärungs- oder Motivirrtum nur auf eine bestimmte Person, ist nur diese anfechtungsberechtigt.
Eine weitere Möglichkeit ist die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Danach kann ein Testament auch dann angefochten werden, wenn der Erblasser in seinem Testament einen Pflichtteilsberechtigten übergeht, von dessen Existenz er bei Errichtung des Testaments nichts wusste oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Übergehen des Pflichtteilsberechtigten liegt dann vor, wenn er weder enterbt noch als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist.
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Pflichtteil
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BEISPIEL:
Der kinderlose Erblasser errichtet ein Testament, in dem er seine Frau als Alleinerbin einsetzt. Dabei geht er davon aus, dass sie später keine Kinder haben werden. Zwei Jahre danach bekommen er und seine Ehefrau überraschend eine Tochter. Aufgrund seines plötzlichen Todes kommt der Erblasser nicht mehr dazu, ein neues Testament zu errichten.
HINWEIS: Zur Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ist nur der Pflichtteilsberechtigte selbst berechtigt.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung genauso getroffen hätte.
BEISPIEL:
Der kinderlose Erblasser errichtet ein Testament, in dem er seine Frau als Alleinerbin einsetzt. Im Testament hält er fest, dass diese letztwillige Verfügung auch dann gelten soll, falls später Kinder zur Welt kommen.
Schließlich ist ein Testament immer dann anfechtbar, wenn der Erblasser durch eine widerrechtliche Drohung zur Errichtung des Testaments gebracht wurde.
HINWEIS: Für die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament durch Dritte gelten die gleichen Besonderheiten wie für den Erbvertrag.
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Gemeinschaftliches Testament
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Anfechtung eines Erbvertrags durch Dritte
Ein Erbvertrag kann durch andere Personen als den Erblasser grundsätzlich nach den gleichen Vorgaben angefochten werden wie ein Testament.
Bei der Anfechtung eines Erbvertrags ist das Anfechtungsrecht eines Dritten allerdings von dem des Erblassers abhängig. Versäumt der Erblasser zu Lebzeiten beispielsweise eine Frist oder verzichtet er auf einen Anfechtungsgrund, ist hierdurch auch das Anfechtungsrecht Dritter ausgeschlossen.
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Widerruf eines Erbvertrags
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.