Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Erbfall-> Erbenhaftung
Mit dem Erbfall gehen auf den Erben auch die Verbindlichkeiten des Erblassers über. Der Erbe tritt also in die Schuldnerstellung des Erblassers ein. Ab Annahme der Erbschaft haftet der Erbe grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Unter bestimmten Voraussetzungen hat er allerdings die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
- Annahme einer Erbschaft
Amt24-Informationen
HINWEIS: Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
- Aufgebotsverfahren
- Haftungsbeschränkung
Aufgebotsverfahren
Wollen Sie nach Annahme der Erbschaft vermeiden, mit Schulden konfrontiert zu werden, mit denen Sie nicht gerechnet haben, können Sie ein so genanntes Aufgebotsverfahren in Gang bringen: Sie beantragen bei Gericht, alle Gläubiger des Erblassers aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen der Erblasser noch schuldete. Versäumt ein Gläubiger, seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, muss er sich mit dem begnügen, was am Ende vom Nachlass noch übrig ist. Das Aufgebotsverfahren kann Ihnen zugleich Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass besteht, die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Den Antrag müssen Sie innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft stellen.
Haftungsbeschränkung
Eine Beschränkung der Haftung hat zur Folge, dass Gläubiger des Erblassers sich mit ihren Forderungen ausschließlich an die Erbmasse halten können, Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert.
HINWEIS: Die Haftungsbeschränkung können Sie erreichen, indem Sie die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) oder das Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragen. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung beziehungsweise Nachlassinsolvenz erlischt allerdings grundsätzlich Ihr Recht als Erbe, den Nachlass verwalten und über ihn verfügen zu können. Ihnen steht am Ende das zu, was nach Begleichung aller Schulden übrig bleibt.
Dürftigkeitseinrede
Wenn der Wert des Nachlasses zu gering ist, um die Kosten des jeweiligen Verfahrens zu decken, und daher
- keine Anordnung einer Nachlassverwaltung beziehungsweise keine Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder
- eine Aufhebung der Nachlassverwaltung beziehungsweise eine Einstellung des Insolvenzverfahrens
erfolgt ist, kann der Erbe die Zahlung an die Nachlassgläubiger insoweit verweigern, als der Nachlass hierfür nicht ausreicht (sogenannte Dürftigkeitseinrede).
HINWEIS: Der Erbe kann die Möglichkeiten zur Beschränkung seiner Haftung wieder verlieren, wenn er eine Frist nicht beachtet, die das Nachlassgericht zur Errichtung des Inventars (Verzeichnis des Nachlasses) gesetzt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe absichtlich falsche Angaben im Inventar macht.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.