Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Erbfall-> Erbschein
Erbschein
Mit dem Erbschein erteilt das Amtsgericht (Nachlassgericht) dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht. Wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, erhält er ein Zeugnis über die Größe seines Erbteils (Teilerbschein). Sind mehrere Erben vorhanden, kann das Nachlassgericht auf Antrag einen Erbschein ausstellen, der Angaben über das Erbrecht aller oder mehrerer Miterben sowie deren Erbteile enthält (gemeinschaftlicher Erbschein beziehungsweise gemeinschaftlicher Teilerbschein).
Einzelheiten darüber, wie ein Erbschein erteilt wird und unter welchen Umständen er wieder entzogen werden kann, erfahren Sie hier:
DETAILS:
- Einziehung eines Erbscheins
- Erteilung eines Erbscheins
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant