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Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Erbfall
Erbfall 

Wenn ein Mensch stirbt, stellt sich für die Hinterbliebenen die Frage, was mit der Hinterlassenschaft des oder der Verstorbenen (sogenannter Nachlass) geschehen soll.

Entscheidend ist dabei die Frage, ob die verstorbene Person eine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) hinterlassen hat. Solche müssen durch das Nachlassgericht (Amtsgericht) eröffnet werden.


  • Testament oder Erbvertrag vorhanden
  • Kein Testament oder Erbvertrag vorhanden

Testament oder Erbvertrag vorhanden

Wenn ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist und sich nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz befindet, müssen Sie das Testament oder den Erbvertrag beim Nachlassgericht abliefern.


DETAILS:


Wenn Sie wissen, dass sich eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht befindet, müssen Sie dieses lediglich vom Todesfall in Kenntnis setzen. Als Mitteilung reicht es aus, wenn Sie die Sterbeurkunde übersenden.


DETAILS:


Sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, bestimmt es einen Termin zur Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags. Bevor dieser Termin stattfindet, erhalten die Beteiligten (Erben, Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmer, Empfänger von Auflagen und so weiter) in der Regel Kopien der letztwilligen Verfügung. Über die Eröffnung selbst wird eine Niederschrift gefertigt. Nach der Eröffnung verbleibt das Original der Verfügung beim Nachlassgericht.

Wenn sich daraus ergibt, dass Sie Erbe sein sollen, stellt sich für Sie nun die Frage, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchten. Nehmen Sie die Erbschaft an, dann werden Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts oft einen Erbschein benötigen (zum Beispiel wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto des Verstorbenen auf Ihren Namen umschreiben lassen oder über das Kontoguthaben des Verstorbenen frei verfügen möchten).


HINWEIS: Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, ist es vielfach ausreichend, wenn Sie eine beglaubigte Kopie dieser Verfügung und eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls vorlegen.

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Kein Testament oder Erbvertrag vorhanden

Ist kein Testament oder Erbvertrag vorhanden oder ist eine vorhandene Verfügung unwirksam, können Sie nur als gesetzlicher Erbe erben.

Kommen Sie als gesetzlicher Erbe in Betracht, stellt sich für Sie die Frage, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchten. Nehmen Sie die Erbschaft an, benötigen Sie häufig einen Erbschein als Legitimation.

Bis zur Annahme der Erbschaft muss das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses Sorge tragen, wenn ein Bedürfnis hierzu besteht. Hierfür kann es insbesondere für denjenigen, der Erbe werden soll, einen so genannten Nachlasspfleger bestellen. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.


DETAILS:


HINWEIS: Sämtliche Sicherungsmaßnahmen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gestattet. Die Nachlassgerichte machen hiervon zu Recht nur zurückhaltend Gebrauch.


Ist ein Erbe zwar namentlich bekannt, nicht aber sein Aufenthaltsort, kann das Nachlassgericht für ihn einen so genannten Abwesenheitspfleger bestellen. Mit dieser Pflegschaft werden die Rechte nicht anwesender volljähriger Erben im Auseinandersetzungsverfahren gewahrt (gerichtliches Verfahren zur Aufteilung des Erbes).

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MEHR ZU DIESEM THEMA:

  • Erbrecht – Ein Ratgeber
    Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa
  • Was geschieht nach dem Erbfall?
    Faltblatt der Notarkammer Sachsen und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa

HINWEIS: Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen einer Rechtsberatung in einer Anwaltskanzlei oder in einem Notariat.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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