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Ein eigenhändiges Testament wird auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung genommen. Für die besondere amtliche Verwahrung ist jedes Nachlassgericht (Amtsgericht) zuständig.
Sie können die amtliche Verwahrung formlos beantragen und sich hierbei auch von einer anderen Person vertreten lassen.
TIPP: Die amtliche Verwahrung des eigenhändigen Testaments ist empfehlenswert. Sie soll sicherstellen, dass das Testament im Erbfall aufgefunden wird. Außerdem soll sie das Testament beispielsweise vor Fälschungen schützen.
DETAILS:
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Testament bei Gericht hinterlegen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Verwahrung und Herausgabe
Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe der jeweiligen Verfügung von Todes wegen werden vom Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich durchgeführt. Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Amtlich verwahrte Testamente zentral registriert
Seit dem 1. Januar 2012 müssen alle amtlich verwahrten Urkunden im Zentralen Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, registriert werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass sie im Erbfall schnell gefunden und eröffnet werden können.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
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amtliche Verwahrung der letztwilligen Verfügung nach § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)