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Testamentsvollstreckung 

Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung können Sie sicherstellen, dass Ihre letztwilligen Verfügungen befolgt werden. Die Testamentsvollstreckung dient daher überwiegend dem Interesse des Erblassers an dem künftigen Schicksal seines Vermögens.


HINWEIS: Als Alternative zur Testamentsvollstreckung kommt die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall in Betracht. Eine solche Vollmacht können Sie zu Ihren Lebzeiten einem einzelnen Erben oder einer dritten Person erteilen. Die bevollmächtigte Person erwirbt mit dem Erbfall die Befugnis, innerhalb der ihr eingeräumten Grenzen über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung des oder der Erben zu verfügen. In Betracht kommt beispielsweise die Erteilung einer Bankvollmacht.


  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers
  • Auswahl durch Dritte
  • Auswahl durch das Nachlassgericht

Ernennung eines Testamentsvollstreckers

Sie können einen Testamentsvollstrecker sowohl durch Testament als auch durch Erbvertrag ernennen. Die Ernennung in einer anderen Form (mündlich oder auch schriftlich) ist unwirksam.

Wenn Sie sich nicht selbst für eine Person entscheiden möchten, die Ihr Testamentsvollstrecker sein soll, können Sie verfügen, dass der Testamentsvollstrecker durch einen Dritten oder das Nachlassgericht ausgewählt wird.

  • Auswahl durch Dritte
  • Auswahl durch Nachlassgericht

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Streitigkeiten unter mehreren Erben zu befürchten oder wenn junge beziehungsweise unerfahrene Erben vorhanden sind. Eine Testamentsvollstreckung kann auch dann zweckmäßig sein, wenn sichergestellt werden soll, dass Auflagen auch tatsächlich ausgeführt werden oder wenn aufgrund einer entsprechenden Verfügung der Nachlass über längere Zeit verwaltet werden muss.


TIPP: Es besteht keine Verpflichtung, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Außerdem sollten Sie an die Möglichkeit denken, dass der von Ihnen ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amts selbst verstirbt. Für diese Fälle sollten Sie eine Ersatzperson benennen oder die Benennung einem Dritten oder dem Nachlassgericht übertragen.

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Auswahl durch Dritte

Sie können die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Der Dritte muss in diesem Fall eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht (Amtsgericht) abgeben.

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Auswahl durch Nachlassgericht

Sie können in Ihrer letztwilligen Verfügung das Nachlassgericht (Amtsgericht) ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Das Nachlassgericht wählt den Testamentsvollstrecker dann nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Wenn Sie bestimmte Personen als Testamentsvollstrecker ausgeschlossen haben, ist das Nachlassgericht daran gebunden.


HINWEIS: Das Nachlassgericht kann unter Umständen von einer Ernennung absehen oder sie ablehnen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Nachlass eine Vollstreckung nicht als lohnend erscheinen lässt oder wenn die letztwillige Anordnung infolge von Änderungen ihren Sinn verloren hat.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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