Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Der letzte Wille-> Testament-> Gemeinschaftliches Testament
Eheleute und eingetragene Lebenspartner müssen nicht jeweils voneinander getrennte Testamente errichten. Sie können ein gemeinschaftliches Testament abfassen.
ACHTUNG: Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch Verlobte haben diese Möglichkeit dagegen nicht. Sie können aber gemeinsam einen Erbvertrag schließen.
- Erbvertrag
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Ein wirksames gemeinschaftliches Testament setzt voraus, dass beide Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner testierfähig sind. Eine Person ist testierunfähig, wenn sie aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine testierunfähige Person kann kein rechtswirksames Testament verfassen.
Sie können das gemeinschaftliche Testament vor einem Notar oder einer Notarin als öffentliches Testament oder als eigenhändiges Testament errichten. Für das eigenhändige gemeinschaftliche Testament reicht es aus, wenn einer der Ehe- oder Lebenspartner das gemeinschaftliche Testament vollständig eigenhändig niederschreibt. Abschließend müssen beide Eheleute oder Lebenspartner das eigenhändige gemeinschaftliche Testament unterschreiben. Jede der beiden Unterschriften sollte den Vor- und Familiennamen des Unterzeichnenden enthalten. Außerdem sollten jeder Unterschrift Ort und Datum hinzugefügt werden.
- Öffentliches Testament
- Eigenhändiges Testament
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HINWEIS: Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament kann von den Eheleuten oder Lebenspartnern nur errichtet werden, wenn jeweils beide Personen volljährig sind und lesen können. Ist dies nicht der Fall, können sie nur das öffentliche Testament wählen.
Häufig möchten Eheleute oder Lebenspartner sicherstellen, dass nach dem Tode des Erstversterbenden zunächst der Überlebende alles erbt und erst nach dessen Tod andere Personen (zum Beispiel Kinder, Eltern) erben. In diesem Fall setzen sich die Eheleute oder Lebenspartner gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass die anderen Personen erst nach dem Tod des letztversterbenden Partners Erben sein sollen (so genanntes Berliner Testament).
Den Partnern stehen grundsätzlich zwei Gestaltungsmöglichkeiten offen:
- Jeder der Ehegatten oder Lebenspartner setzt den jeweils anderen als seinen Vorerben ein, eine dritte Person als seinen Nacherben. Das hat zur Folge, dass die beiden Vermögensmassen der Ehe- oder Lebenspartner voneinander getrennt bleiben. Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner ist als Vorerbe in seinen Befugnissen hinsichtlich der Vermögensmasse des Erstverstorbenen in bestimmter Weise beschränkt.
- Die Eheleute oder Lebenspartner setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen bereits einen Erben für den Überlebenden (so genannter Schlusserbe). Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass die Vermögensmassen beider Eheleute oder Lebenspartner miteinander verschmelzen. Der Überlebende kann als Vollerbe grundsätzlich über die Vermögensmasse des Erstverstorbenen frei verfügen.
Pflichtteilsberechtigte haben in beiden Fällen dennoch das Recht, vom überlebenden Ehe- oder Lebenspartner den Pflichtteil zu fordern. In der ersten Gestaltungsmöglichkeit kann ein Pflichtteilsberechtigter allerdings nur dann den Pflichtteil fordern, wenn er nicht selbst zum Nacherben eingesetzt worden ist oder als eingesetzter Nacherbe die Nacherbschaft ausschlägt.
- Pflichtteil
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In einem gemeinschaftlichen Testament können so genannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten sein. Das sind solche erbrechtlichen Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass ein Ehepartner oder Lebenspartner sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte. Wechselbezügliche Verfügungen besitzen eine hohe Bindungswirkung und können nur unter besonderen Voraussetzungen widerrufen werden.
- Widerruf eines Testaments
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Mit der Scheidung der Ehe oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft verliert das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich seine Wirkung. Hiervon sind allerdings solche Verfügungen ausgenommen, von denen anzunehmen ist, dass die Eheleute oder Lebenspartner sie auch für den Fall der Scheidung oder Aufhebung getroffen hätten.
TIPP: Vor Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sollten Sie sich in einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei eingehend beraten lassen.
Freigabevermerk
ächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.