Neu seit 28. Januar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Verpflichtung zum Homeoffice und zum Tragen medizinischer Mund-Nasenbedeckungen im ÖPNV und beim Einkaufen
Der Freistaat Sachsen hat nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021
seine Corona-Schutz-Verordnung angepasst und damit die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt
vom 28. Januar bis einschließ-lich 14. Februar 2021.
Die Grundsätze der Verordnung wie die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, idealerweise
medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und
Einkäufe sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den
Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten zu Hause auszuführen, wenn keine zwin-genden betriebsbedingten
Gründe entgegenstehen. Weiterhin ist neu geregelt, dass die aufgestell-ten Hygienekonzepte von Kirchen und
Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind. Dies kann konkret u.a. den Verzicht
auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten.
Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgeta-ges aufheben, wenn
die 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die
Kommunen vorab verständigt. Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte
und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder
nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der
zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen.
Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen
z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. Eine Verpflichtung zum Tragen von
FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten am-bulanter Pflegedienste bei der
Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in
Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher.
Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine
Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand
von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten
Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der
Kindertagesbetreuung. Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne
Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit
gesundheitlichen Einschränkungen, behalten ihre Gültig-keit.
In Alten-und Pflegeheimen werden für Beschäftigte drei Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche 2021
verbindlich festgelegt.
Rathaus Nünchritz
Ab 04.01.2021 ist das Rathaus Nünchritz wieder besetzt aber für den öffentlichen Besucherverkehr geschlossen.
In dringenden Ausnahmefällen können Sie sich telefonisch in den jeweiligen Sekretariaten
Hauptamt: 035265/50011
Bauamt: 035265/50036
Kämmerei: 035265/50034
oder an der Türsprechanlage anmelden oder im Vorfeld einen Termin vereinbaren.
Wir bitten Sie aber, vorrangig die Kontaktmöglichkeiten über Telefon und
E-Mail: post@nuenchritz.de zu nutzen oder Ihre Anliegen schriftlich per Post
bzw. durch Einwurf in den Briefkasten zu übersenden.
Dringend erforderliche Leistungen zum Pass- und Meldewesen werden grundsätzlich
nur nach terminlicher Vo-ranmeldung angeboten. Die Terminvereinbarung mit den
Mitarbeiterinnen der Meldestelle ist unter der Tel.-Nr. 035265 / 500-17 oder
per E-Mail: meldeamt@nuenchritz.de möglich.
Bürgerinnen und Bürger müssen beim Betreten des Verwaltungsgebäudes zwingend
eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Außerdem muss vor der Wahrnehmung eines
Termins das Formular „Aufnahme personenbezogener Daten aufgrund der Corona-Pandemie“
ausgefüllt werden, um bei Bedarf die Infektionskette durch das zuständige Gesundheitsamt
nachvollziehen zu können. Zu beachten sind auch die Informationen vor dem Eingang.
Kommunale Freizeitanlagen, Bibliothek, Museum, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen
Alle Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr bis auf weiteres geschlossen.

Die jeweils aktuellen Verordnungen und Allgemeinverfügungen erhalten Sie auf der Homepage des
Sächs. Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter
https://www.coronavirus.sachsen.de oder auch auf der
Homepage des Landkreises Meißen unter http://www.kreis-meissen.org/15946.html.
Bevölkerungswarn- und Informationssystem
der Landkreis Meißen hat zur Bevölkerungswarnung und Information das System BIWAPP beschafft.
Über dieses System können ab sofort gezielte amtliche Warnungen und Informationen an die Bürgerinnen
und Bürger im Landkreis Meißen herausgegeben werden. Auch erhält man über BIWAPP
Unwetterwarnungen und Hochwassermeldungen.
Weitere Informationen zu BIWAPP finden Sie unter: www.biwapp.de/kreis-meissen/